laut „Verordnung über Preisangaben“ vom 14. März 1985, zuletzt geändert am 22. Juli 1997 (BGBl. I S.1910), sieht es wie folgt aus:
"§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(…)
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben."
Hm, aber irgendwo müssen die doch eine Lücke gefunden haben, oder?
Auch nicht schlauer, Claus
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wenn die Telekom tatsächlich in einer für die Allgemeinheit (und nicht etwa nur für Gewerbetreibende, also Geschäftskunden) bestimmten Broschüre mit Preisen wirbt, auf die noch die Umsatzsteuer zu entrichten ist, wären die Herrschaften reif für eine Abmahnung (obwohl ich Abmahner nicht ausstehen kann).
Wenn man sich an Endverbraucher wendet, gibts keine Lücken. Dann muß der Endpreis genannt werden.