… aber diesmal in eine etwas andere Richtung als neulich, damits nicht zu langweilig wird
Fast alle Geräte haben ja ein Gehäuse und es ist weder vorgesehen noch nötig, das zu öffnen.
Angenommen, ein Nutzer öffnet das Gerät trotzdem (warum auch immer) und später tritt ein Defekt auf, der mit dem Öffnen aber nichts zu tun hat. (Bevor jemand fragt: Das Öffnen sei mal klar erkennbar, z.B. durch ein zerstörtes Etikett)
Schließt das Öffnen des Gehäuses dann die Gewährleistung aus, z.B. weil es „unsachgemäß“ war, das Gerät aufzuschrauben? Wie wirkt sich das denn auf die Beweislastumkehr aus?
Schließt das Öffnen des Gehäuses dann die Gewährleistung aus,
z.B. weil es „unsachgemäß“ war, das Gerät aufzuschrauben?
Nein. Gewährleistungsansprüche bestehen ohnehin nur, wenn die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Ein nachträgliches Aufschrauben kann auf einen davorliegenden Mangel denklogisch keinen Einfluss haben.
Wie
wirkt sich das denn auf die Beweislastumkehr aus?
gehen wir aber davon aus das der hersteller dir eine freiwillige garantie gewährt dann kann er sagen das er sie nicht erfüllen möchte da du das gehäuse geöffnet hast
@Levay: Das heißt, einfache Öffnungsspuren reichen nicht aus als Beweis, dass der Käufer das Gerät selber kaputt gemacht hat? Sowas in der Art werden viele Verkäufer ja sicher anführen und es gibt sicher auch Fälle, wo der Zusammenhang durchaus naheliegend wäre.
@Levay: Das heißt, einfache Öffnungsspuren reichen nicht aus
als Beweis, dass der Käufer das Gerät selber kaputt gemacht
hat?
Beweislast tragen heißt, den Prozess zu verlieren, wenn das Gericht sich von keiner Tatsache zu überzeugen vermag. An der Verteilung dieser Beweislast ändert sich nichts. Und das war deine Frage.
Den Satz, den du jetzt gebracht hast, kann ich so nicht unterschreiben.
Wenn dir der Hersteller eine Garantie einräumt und Siegel am Laptop anbringt, diese dann Beschädigt sind dann hast du kein Anspruch auf Garantie.
MacBook z.b.: Festplatte wechseln und RAM geht ohne weiteres, möchtest du aber irgend etwas anderes Austauschen, Tastaturbeleuchtung oder die Tastatur selbst musst du irgend eins dieser Siegel zerstören und auf denen steht drauf das das Zerstören dieser mit einem Garantieverlust verbunden ist.
Machst du diese Siegel kaputt oder ab bist du selbst schuld.
Doch, es dürfte eine Beweislastumkehr bewirken, da nach dem Öffnen des Gerätes möglicherweise nicht mehr klar festgestellt werden kann, ob der Mangel schon vorher bestand oder nicht. Das darf nicht zu Lasten des Gewährleistungspflichtigen gehen.
Gibt es für deine Behauptung irgendeine rechtliche Grundlage? Eine allgemeine Billigkeitserwägung genügt mir da nicht. Die gesetzliche Vorschrift und sicher auch die des § 292 ZPO ist die ja bekannt. Und nun…?
Gibt es für deine Behauptung irgendeine rechtliche Grundlage?
Eine allgemeine Billigkeitserwägung genügt mir da nicht. Die
gesetzliche Vorschrift und sicher auch die des § 292 ZPO ist
die ja bekannt. Und nun…?
Das ist gesetzlich nicht geregelt, daher formuliere ich bewusst vorsichtig. Die Grundsätze der Rechtsprechung stützen sich im Wesentlichen auf § 242 BGB.
Wenn jemand bewusst oder unbewusst die Möglichkeit vereitelt hat, eine Tatsache zu beweisen, darf ihm das nicht zum Vorteil gereichen.
Wenn jemand bewusst oder unbewusst die Möglichkeit vereitelt
hat, eine Tatsache zu beweisen, darf ihm das nicht zum Vorteil
gereichen.
Das ist so formuliert zwar richtig, eine Beweisvereitelung führt aber keinesfalls zwingend zu einer Beweislastumkehr, sondern wird idR. lediglich im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung berücksichtigt. Lediglich bei vorsätzlicher Beweisvereitelung wird das in Betracht gezogen (BGH. Urteil vom 17.10.2007, Az. VIII ZR 251/06). Wie und in welchem Ausmaß, dafür gibt es ebenfalls keine strikten Regeln (etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von Dir zitierten „Tupferfall“).
Mag sein, dass das individuell in den Garantiebedingungen so
geregelt ist. Aber es als grundsätzlich darzustellen ist
natürlich Unsinn.
Allerding wird es logisch gesehen schon so sein, dass ein Hersteller, der seine Produkte „versiegelt“, dies dann in seinen Garantiebedingunen festmacht. Ansonsten ist es herausgeschmissenes Geld.
Allerding wird es logisch gesehen schon so sein, dass ein
Hersteller, der seine Produkte „versiegelt“, dies dann in
seinen Garantiebedingunen festmacht. Ansonsten ist es
herausgeschmissenes Geld.
aus jahrzehntelanger Erfahrung kann ich dir versichern, dass die meisten Garanten entweder gar keine oder völlig unzureichende Garantiebedingungen verfassen. Clevere Kunden sind da klar im Vorteil.
Das ist so formuliert zwar richtig, eine Beweisvereitelung
führt aber keinesfalls zwingend zu einer Beweislastumkehr,
sondern wird idR. lediglich im Rahmen der allgemeinen
Beweiswürdigung berücksichtigt. Lediglich bei vorsätzlicher
Beweisvereitelung wird das in Betracht gezogen (BGH. Urteil
vom 17.10.2007, Az. VIII ZR 251/06). Wie und in welchem
Ausmaß, dafür gibt es ebenfalls keine strikten Regeln (etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem von Dir zitierten
„Tupferfall“).
Ich habe weder von zwingender Beweislastumkehr geredet noch von festen Regeln, im Gegenteil. Es wäre also schön, nicht Widersprüche dort zu suchen, wo gar keine bestehen und eine zielorientierte Diskussion anzustreben.
Wenn das jetzt heißen soll, es sei damit zwar eine Beweislastumkehr aber keine zwingende Beweislastumkehr gemeint, muss man das wohl nicht wirklich ernst nehmen, oder? Zudem habe ich auch keinen Widerspruch, sondern eine inhaltlich unzutreffende Aussage korrigiert.
Denn auf auf die Frage:
Schließt das Öffnen des Gehäuses dann die Gewährleistung aus, z.B. :weil es „unsachgemäß“ war, das Gerät aufzuschrauben?
die vorgenannte Antwort zu geben, ist rechtlich einfach falsch, worauf Levay auch zutreffend hingwiesen hat. Dem kann man auch nicht mit einem allgemeinen Billigkeitsargument und dem Hinweis auf ein altes BGH-Urteil, das diesbezüglich auch nicht mehr hergibt, begegnen.