Hallo,
über folgende Problemkonstellation konnte ich mich beim letzten „Kaffeeklatsch“ mit Freundinnen trotz großen Wissenspektrums der Beteiligten (ARGE-Mitarbeiterin, Anwältin, „Hartz IV-Betroffene“ und mehr) nicht einigen. Vielleicht hat jemand von euch eine fundierte Meinung?:
Ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger mit eigenem Erwerbseinkommen (rund 700,00 €) hat ein Auto, dass nur er benutzt, dass aber wegen der Schadensfreiheitsklasse auf den Namen seiner Mutter versichert ist. Diese gehört nicht zu seiner „Bedarfsgemeinschaft“. Die Versicherungsbeiträge werden - nachweislich - von seinem Konto bezahlt. Frage: Können diese Beiträge im Rahmen des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II geltend gemacht werden (Es fallen insgesamt über den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S.2 hinausgehende Beträge an, so dass die Anrechnung der Kfz-Versicherung sich tatsächlich betragsmäßig auswirken würde.)
Bei uns haben sich im Wesentliche die beiden Standpunkte „Nein, da eben nicht seine Versicherung“ und „Ja, weil er sie nachweislich bezahlt und nutzt und die Versicherung nur formell auf die Mutter läuft“ herausgebildet.
Hat hierzu jemand Ideen, Infos oder vielleicht sogar Urteile zur Hand?
Danke und liebe Grüße,
Silke
Ach ja, es handelt sich - und das ist wirklich so
- NICHT um einen „echten“ Sachverhalt, sondern wir haben verschiedene Dinge diskutiert und sind bei diesem Beispiel nicht weiter gekommen
Ich würde sagen: die Geltendmachung ist zulässig.
Die Versicherung ist für den Hartz IV-Empfänger gesetzlich vorgeschrieben. Hieran ändert sich nichts, weil Eigentümerin die Mutter ist. Die Versicherungspflicht trifft den Halter des Fahrzeugs. Dies dürfte trotz Eigentums der Mutter aufgrund der ausschließlichen Nutzung durch H nach der Rechtsprechung des BGH ebendieser sein.
Tenor des BGH (nachzulesen: BGHZ 13,351)
Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Jedenfalls die Versicherung zahlt H selbst. Es spricht also einiges für die Haltereigenschaft des H. Daher ist die Versicherung (ihm) gesetzlich vorgeschrieben. Die Versicherungskosten dürften daher absetzbar sein.
Zweifel könnten allerdings deshalb bestehen, weil § 11 Abs. II Satz 1 Nr. 3 unter a) und b) Beispiele nennt, an denen man sich hinsichtlich des Inhalts der Versicherungen orientieren kann. Hier sind nur Versicherungen der persönlichen Vorsorge genannt (das halte ich allerdings für ein nicht sonderlich starkes Argument).
Wenn sich eine bessere Lösung findet, wäre ich für Info dankbar.
Grüße und viel Spaß am Tüfteln
Hallo und Danke für die Überlegungen 
Die Argumentation finde ich ziemlich schlüssig. Meine „Kaffeerunde“ trifft sich nächste Woche wieder, da werde ich das dann mal so „zur Diskussion“ stellen.
Ich habe inzwischen auch mal diverse Fachliteratur gewälzt, aber zu diesem Thema leider nichts Brauchbares gefunden. Das finde ich etwas seltsam, da ich eigentlich erwartet hätte, dass es keine soooo außergewöhnliche Konstellation ist. In der Literatur diskutiert wird aber praktisch nur der umgekehrte Fall (Hilfebedürftiger ist Eigentümer, das Fahrzeug wird aber von einem Dritten - meist einem volljährigen Kind - genutzt) unter dem Gesichtspunkt „Anrechnung des Fahrzeugs als Vermögen“.
Ich finde, ein zusätzliches - wenn auch eher pragmatisches als rechtstheoretisches - Argument ist auch, dass, wenn der Hilfebedürftige den Wagen auf sich selbst anmelden würde, wegen der höheren Schadensrabattstufe mehr Kosten entstehen würden.
Mal sehen, ob meine Diskussionskolleginnen vielleicht noch andere Infos zusammentragen werden.
Danke nochmal und liebe Grüße,
Silke
Wenn die Runde neue Argumente findet, wäre ich dankbar, sie zu hören (lesen). Dank schonmal.
Dass übrigens eine Behörde aus Kostengründen eine Entscheidung treffen würde, wäre was ganz Neues. Daher denke ich, dass die Überlegung zwar richtig, aber für eine Behörde ohne Bedeutung ist.
Grüße Herr P.