persönliches Erscheinen vor Gericht

Folgender Sachverhalt:
In einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und einem Beklagten (bezahlte bestellte und gelieferte Ware nicht, und lag gegen Vollstreckungsbescheid Einspruch ein) wird dem Kläger das persönliche Erscheinen zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung gemäß § 278 Abs. 3 ZPO angeordnet.
Außerdem wird dem Kläger gemäß § 273 ZPO aufgegeben, innerhalb von 2 Wochen einen ausformulierten Klageantrag zu stellen. Im § 273 ZPO wird u. a. darauf hingewiesen, dass bei der Anordnung eines persönlichen Erscheinens die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 gelten.
Nun wird aber im § 141 Abs. 1, darauf hingewiesen, wenn wegen großer Entfernung die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist, dass das Gericht von der Anordnung des Erscheinens absieht.
Wenn nun die Entfernung für den Kläger mehrere hundert Kilometer beträgt und der Aufwand (Hin- und Rückfahrt, 1 Hotelübernachtung, mind. 1 Tag Verdienstausfall, da Geschäft geschlossen ist) die Summe um die es geht, übersteigt, würde dann nicht § 141 Abs. 1 greifen?
Wie kann oder muss der Kläger vorgehen, dass dieser nicht vor Gericht erscheinen muss? Die Klage gegen den Beklagten soll wenn möglich aufrecht erhalten werden.
Würde es reichen, wenn im Klageantrag alle Unterlagen beigefügt werden, die lückenlos den Sachverhalt darstellen, und das Gericht sich selbst ein Bild über die Lage macht und ihr Urteil fällt?
Da braucht doch das Gericht den Kläger doch nicht zusätzlich persönlich in Augenschein zu nehmen, da dieser dem Klageantrag und den beigefügten Unterlagen doch nichts weiteres beifügen kann?
Im Voraus vielen Dank für sämtliche Antworten!

Hallo,

Nun wird aber im § 141 Abs. 1, darauf hingewiesen, wenn wegen
großer Entfernung die persönliche Wahrnehmung des Termins
nicht zuzumuten ist, dass das Gericht von der Anordnung des
Erscheinens absieht.

was zuzumuten ist hängt natürlich vom Einzelfall ab und wird vom Gericht entschieden.

Wenn nun die Entfernung für den Kläger mehrere hundert
Kilometer beträgt und der Aufwand (Hin- und Rückfahrt, 1
Hotelübernachtung, mind. 1 Tag Verdienstausfall, da Geschäft
geschlossen ist) die Summe um die es geht, übersteigt, würde
dann nicht § 141 Abs. 1 greifen?

s.o. Das Gericht entscheidet aber, ob persönliches Erscheinen angeordnet wird.

Wie kann oder muss der Kläger vorgehen, dass dieser nicht vor
Gericht erscheinen muss? Die Klage gegen den Beklagten soll
wenn möglich aufrecht erhalten werden.

Man kann natürlich das Gericht auf diesen Umstand hinweisen und darum bitten, dass eine getroffene Entscheidung nochmals überdacht werden möge. Was sagt denn der Anwalt?

Würde es reichen, wenn im Klageantrag alle Unterlagen
beigefügt werden, die lückenlos den Sachverhalt darstellen,
und das Gericht sich selbst ein Bild über die Lage macht und
ihr Urteil fällt?

Offensichtlich möchte das Gericht die Partei persönlich sehen.

Da braucht doch das Gericht den Kläger doch nicht zusätzlich
persönlich in Augenschein zu nehmen, da dieser dem Klageantrag
und den beigefügten Unterlagen doch nichts weiteres beifügen
kann?

Etwas anmaßend. Das entscheidet die ZPO, das Gericht, aber ganz sicher nicht eine einzelne Prozesspartei. Mit so einer Einstellung würde ich mich beim persönlichen Erscheinen aber arg zurückhalten.

Gruß

S.J.