Vermögensaufteilung bei Trennung

Hallo zusammen,
was meint Ihr wie folgender Fall gehandhabt wird.
Mann A und Frau B trennen sich nach 33 Ehejahren, Die beiden Kinder des Paares sind schon erwachsen, aber noch in Ausbildung, wobei Kind 1 auwärts wohnt und Kind 2 bei Mann A. Der auch beide finanziell unterstützt.
Das Paar hat ein Haus gekauft, welches noch mit 30000 € belastet ist.
Es besteht ein Bauspardarlehen in der gleichen Höhe der Restschuld welches auf dem Namen von Frau B läuft und das schon zur Hälfte, von Herr A, angespart wurde.
Und da Frau B kein eigenes Einkommen hat, werden auch die Raten von Herrn B bezahlt, der auch die Wohnung bewohnt.
Wie würde der Zugewinn gehandhabt? Würden bei Frau B die Schulden des Bausparvertrages, bei der Vermögensberechnung, angerechnet?
Kann Herr B in der Trennungsphase, Geld vom gemeinsamen Konto zum Kauf eines neuen Autos und Fernsehers ausgeben, um sein Vermögen zu verringern?
Kann Frau B auch auf die Hälfte des Vermögens verzichten und anschliessend vom Unterhalt und Hartz 4 leben? Oder muss sie aus rechtlichen Gründen, die Hälfte einfordern?

Danke Euch für Eure Meinungen.

Hallo,

Mann A und Frau B trennen sich nach 33 Ehejahren, Die beiden
Kinder des Paares sind schon erwachsen, aber noch in
Ausbildung, wobei Kind 1 auwärts wohnt und Kind 2 bei Mann A.
Der auch beide finanziell unterstützt.
Das Paar hat ein Haus gekauft, welches noch mit 30000 €
belastet ist.
Es besteht ein Bauspardarlehen in der gleichen Höhe der
Restschuld welches auf dem Namen von Frau B läuft und das
schon zur Hälfte, von Herr A, angespart wurde.

Bei einer Scheidung von Eheleuten spielt es keine Rolle auf wessen Namen z. B. das Haus und/oder das Darlehen läuft. Wurde es während der Ehe angeschafft oder (auch nur teilweise) abbezahlt, wird dieser abbezahlte Teil auf beide Ehepartner gleichmässig verteilt.

Vorraussetzung ist natürlich, dass der gesetzliche Güterstand (die Zugewinngemeinschaft) vorhanden ist.

Ausnahme wäre wenn einer der Partner die Immobilie per Erbe oder als Geschenk erhalten hat. Dann gehört ihm diese alleine und es wird nur der Wertzuwachs geteilt. Beispiel: das Haus erhielt nach der Schenkung während der Ehe ein neues Dach und neue Fenster. Hierdurch hat es einen Wertzuwachs von 50.000 Euro bekommen. Jetzt muss der alleinige hausbesitzende Ehepartner an den anderen 25.000 Euro ausbezahlen.

Und da Frau B kein eigenes Einkommen hat, werden auch die
Raten von Herrn A bezahlt, der auch die Wohnung bewohnt.
Wie würde der Zugewinn gehandhabt? Würden bei Frau B die
Schulden des Bausparvertrages, bei der Vermögensberechnung,
angerechnet?

Wenn Scheidungsanträge ab dem 01.09.2009 eingehen, werden (voreheliche und alleinige) Schulden die während der Ehe abbezahlt wurden berücksichtigt.
Evtl. muss sich Herr A einen Wohnvorteil gegenrechnen lassen.Hier kommt es u. a. auf die Situation darauf an, ob er die (fiktive) Haushälfte der Ehefrau bewohnt. Dann muss er für diese Hälfte der Frau sozusagen Miete bezahlen.
Allerdings hat er die Möglichkeit seine Zahlungen für die Noch-Ehefrau (also normalerweise die Hälfte des Zahlbetrages = Zins und Tilgung) bei Ihr wieder einzufordern.

Kann Herr B in der Trennungsphase, Geld vom gemeinsamen Konto
zum Kauf eines neuen Autos und Fernsehers ausgeben, um sein
Vermögen zu verringern?

Können täte er vielleicht schon, aber Sinn macht es überhaupt keinen. Er schafft sich damit ja Werte (Auto ist ja ein Wert) die auch wieder geteilt werden müssen.

Weiterhin glaubt kein Richter mehr das Märchen vom Spielkasinobesuch oder ähnliches.

Jeder Ehepartner hat das Recht auf die Hälfte des während der Ehe angesparten Vermögens. Verbrasst es ein Ehepartner, rechnet der Richter fiktiv so, als wäre das gesamte Vermögen noch vorhanden.

Kann Frau B auch auf die Hälfte des Vermögens verzichten und
anschliessend vom Unterhalt und Hartz 4 leben? Oder muss sie
aus rechtlichen Gründen, die Hälfte einfordern?

Können täte sie das auch, aber sobald öffentliche Mittel ins Spiel kommen, wird von der Frau verlangt (sie wird sogar zur Klage gezwungen), dass sie ihre vollen finanziellen Forderungen durchsetzt, damit der Steuerzahler nicht belastet wird.

Kann sie vom Unterhalt oder von eigenen Einkünften alleine leben, kann sie auf alles verzichten. Dann muss der Steuerzahler ja nicht in die Tasche greifen.

Hat sie selber Vermögen (z. B. durch die Vermögensteilung), dann muss sie ihr Vermögen zur Sicherung ihres Überlebens einsetzen und je nach Höhe dieses Vermögens, reduziert sich auch der Unterhalt durch den Mann.

Zinseinkünfte z. B. werden als Einkommen der Frau gerechnet und reduzieren den Unterhalt bzw. das Hartz IV.

Gruß
Ingrid

Hallo Ingrid,

Können täte sie das auch, aber sobald öffentliche Mittel ins Spiel :kommen, wird von der Frau verlangt (sie wird sogar zur Klage gezwungen), :dass sie ihre vollen finanziellen Forderungen durchsetzt, damit der :Steuerzahler nicht belastet wird.

könntest du mir sagen, wo das geregelt ist?
Wie läuft sowas dann?
Reduzierung der Leistungen und Aufforderung Klage zu erheben?

Danke vorab

ms

Hallo,

Können täte sie das auch, aber sobald öffentliche Mittel ins Spiel :kommen, wird von der Frau verlangt (sie wird sogar zur Klage gezwungen), :dass sie ihre vollen finanziellen Forderungen durchsetzt, damit der :Steuerzahler nicht belastet wird.

könntest du mir sagen, wo das geregelt ist?

Könnte ich normalerweise durch Nachsicht auf der HP der Arbeitsagentur. Leider habe ich im Moment so ein furchtbar schlechtes Internet, dass sich die Seite nicht aufzieht.

Ist doch logisch und war sogar schon vor den verschärften Bedingungen bei Hartz IV (also bei Sozialhilfezeiten) so: die Steuerzahler müssen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es vorrangige Verpflichtete gibt.

Weitere Suchmöglichkeiten sind bei den diversen Bundesgerichte und Oberlandesgerichte.

Wie läuft sowas dann?
Reduzierung der Leistungen und Aufforderung Klage zu erheben?

Wird unterschiedlich gehandhabt: es gibt vereinzelte Fälle, da klagt die ARGE selber, weil der Anspruch auf sie übergangen ist.

In anderen Fällen bekommt man das Geld als eine Art Vorschuss und muss klagen. Hat die Klage Erfolg, muss man von den nachgezahlten Beträgen das von der ARGE verauslagte Geld an diese zurückgeben.

Hat die Klage keinen Erfolg, hat die ARGE eine Ausfallleistung (schreibt das Geld in den Schornstein).

Klagt man nicht, bekommt man u. U. kein Geld von der ARGE.

Gruß
Ingrid

Hallo,

danke!

Ist doch logisch und war sogar schon vor den verschärften
Bedingungen bei Hartz IV (also bei Sozialhilfezeiten) so: die
Steuerzahler müssen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es
vorrangige Verpflichtete gibt.

das ist mir klar. Zudem regelt das das BGB und vereinbarte Unterhaltsausschlüsse sind meistens sittenwidrig.

Wird unterschiedlich gehandhabt: es gibt vereinzelte Fälle, da
klagt die ARGE selber, weil der Anspruch auf sie übergangen
ist.

So dachte ich das, oder sie kürzen die Gelder entsprechend.

Mir ging es um die Methode des Zwingens. Denn mir wäre nicht bekannt, dass der Staat per Gesetz/Verordnung, oder was auch immer jemanden zwingen kann zu klagen.

Somit besteht der Zwang also darin, dass das Geld fehlt und man keine andere Wahl hat, als zu klagen, oder mit dem Weniger an Geld auszukommen.

In anderen Fällen bekommt man das Geld als eine Art Vorschuss
und muss klagen. Hat die Klage Erfolg, muss man von den
nachgezahlten Beträgen das von der ARGE verauslagte Geld an
diese zurückgeben.

Genau das ist der Punkt. Die Rechtsgrundlage, von amtswegen jemanden zur Klage zwingen zu können interessiert mich. Aber die kann ich ja auch separat stellen.

Danke ms