Gerichtsvollzieher wechseln?

Hallo ihr lieben,

mal angenommen ein Gerichtsvollzieher hat persönliche negative Gründe gegegen einen Schuldner und verweigert ihm dadurch z.B eine mögliche Ratenzahlung, könnte man dann einen Wechsel des Gerichtsvollziehers beantragen oder sowas?

Hoffe auf Hilfe

Bezahlt wird der Gerichtsvollzieher zunächst vom Gläubiger. Es stellt sich also schon im Vorfeld die Frage, warum der Schuldner einen Anspruch darauf haben sollte, den Gerichtsvollzieher „auszutauschen“.

Weiterhin muss sich weder der Gerichtsvollzieher noch der Gläubiger auf Ratenzahlungen einlassen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf.

Wenn der Schuldner Ratenzahlungen bewilligt haben möchte, sollte er sich direkt an den Gläubiger wenden.

Die Frage ist ob der Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung ablehnen kann auch wenn der Schuldner glaubhaft machen kann das er die Summe in 6 Raten (wie üblich beim Gerichtsvollzieher) zahlen kann. Darf er eine Ratenzahlungen wegen privaten vorbehalte gegenüber dem Schuldner ablehnen? Überschreitet er damit nicht seine „Befugnisse“?

Hallo,

Die Frage ist ob der Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung
ablehnen kann auch wenn der Schuldner glaubhaft machen kann
das er die Summe in 6 Raten (wie üblich beim
Gerichtsvollzieher) zahlen kann.

Ja, IMHO muss er es sogar, wenn der Gläubiger es verlangt, denn in dessen Auftrag handelt er. Wie schon oben erwähnt, es gibt kein Recht auf Ratenzahlung.

Darf er eine Ratenzahlungen
wegen privaten vorbehalte gegenüber dem Schuldner ablehnen?
Überschreitet er damit nicht seine „Befugnisse“?

Selbst wenn, wie will der Schuldner nachweisen, dass dem so ist und der GV nur desshalb keine Ratenzahlung akzeptiert?

Wenn es wirklich solche Probleme gibt, warum wendet man sich nicht direkt an den Gläubiger? Nur weil ein GV „aktiv“ ist, darf man sich doch trotzdem mit dem Gläubiger verständigen. Wenn es diesem genehm ist, kann er den GV sicher auch explizit anweisen, auf die Ratenzahlung einzugehen …

So zumindest meine Vermutung

Grüße

Die Antwort findet sich in § 806b ZPO. Der Gerichtsvollzieher kann Ratenzahlungen vereinbaren. Allerdings muss der Gläubiger damit einverstanden sein.

Die Zuständigkeit eines Gerichtsvollziehers ergibt sich meines Wissens aus dem ihm vom Vollstreckungsgericht zugewiesenen Bezirk.

Ein Wechsel des GV ist daher nur durch Umzug möglich.

Lediglich wenn die Vollstreckung statt über das Amtsgericht vom Hauptzollamt vollzogen wird, sind die Personen andere.

Das Rechtsmittel gegen Art und Weise der Vollstreckung ist in beiden Fällen die Erinnerung ( § 766 ZPO )