ich habe hier einen Fall aus dem Lehrbuch zum Thema Kaufvertrag- BGB , bei dem ich mir nicht sicher bin.
Vielleicht könnt ihr mir da etwas weiterhelfen.
Fall:
Brigitte hat zwar schon vor 2 Jahren ihren Führerschein bestanden, ist aber seithernicht Auto gefahren.
Ihr Freund besorgt ihr einen PKW.
Der Freund lässt ihn auf seinen Namen zu , die Freundin bezahlt den Wagen aber.
Die beiden trennen sich schließlich und der EX verkauft den Wagen an Dieter , da er den KFZ Brief und die Zweitschlüssel hat.
Und nun meine Fragen:
Ist der Kaufvertrag zwischen Ex und Dieter gültig?
Kommt die Freundin wieder zu ihrem Auto?
Kann die Freundin Ersatzansprüche geltend machen?
Sind das wirklich die Worte, in welchen der Fall beschrieben wird? Die ursprünglichen Eigentumsverhältnisse sind hier relativ offen, für ein Lehrbuch eigentlich zu interpretationswürdig.
Brigitte W. hat zwar schon vor 2 Jahren ihren Führerschein,Klasse B bestanden, ist aber seither nicht Auto gefahren ( und hat sich auch keins gekauft.
Ihr neuer Freund F will sich bei ihr beliebt machen und besorgt ihr ein sehr schönes, gut erhaltenes preiswertes Auto.
Dieses bezahlt sie von ihrem ersparten Geld. Sie nutzt das Auto.
Freund F lässt den Wagen auf seinen Namen zu, um bei der Versicherung Prämie zu sparen, da er nur 120 % hat ( als Zweitwagen).
Alles in allem eine für Brigitte erfreuliche Lösung.
Es kommt aber , wie es im Leben so oft kommt.
Nach einiger Zeit kriegen die beiden Krach. B wendet sich enntäuscht einem anderen Mann zu. Die Trennung ist endgültig. Daraufhin beschließ ihr Ex-Freund F aus Rache , das Auto von Brigitte an D zu verkaufen. Kraftfahrzeugbrieg und zweitschlüssel des Autos hatte er noch im Besitz. Das Auto holte sich F vor der Haustür der B .
also, wenn ich das richtig verstanden habe ist die Freundin wohl Eigentümerin.
Das bedeutet, dass der Freund zwar einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat, er diesen jedoch mangels Verfügungsbefugnis nicht erfüllen kann und sich daher ggü. D schadensersatzpflichtig macht.
Ein gutgläubiger Erwerb dürfte dabei nicht in Betracht kommen.
Daher kann Sie als Eigentümerin vom Besitzer das Kfz herausverlangen. Wenn dies nicht möglich sein sollte, bestehen selbstverständlich SE-Ansprüche gegen den Ex-Freund.