Missbrauch von Depitkarten

Guten Tag,
wenn dem Kassenwart im Urlaub die Depitkarte gestohlen wird und der Täter hebt Geld ab vom Konto des Vereins , muß der Kassenwart mit seinem privatvermögen dafür geradestehen ???

Gruß Jürgen

Hallo,

also ich als Vorstand und damit als Vertreter der Mitglieder würde doch schwer hoffen, dass der Kassenwart dafür freiwillig gerade steht, um eine Verhandlung zu Vermeiden.

Zunächst einmal sind die Pflichten des Schatzmeisters in der Satzung geregelt.
Darüber hinaus kann der Verein Forderungen gegen den Schatzmeister geltend machen, die durch unsachgemäße Arbeit (Buchhaltungsfehler, grobe Fahrlässigkeit, Verlust von Bargeld oder Quittungen usw.) entstanden sind.
Dies wird im ungünstigsten Fall gerichtlich ausgetragen.

Um nun mit einer Debitkarte Geld abheben zu können, muss sich der Abhebende legitimieren. Dies erfolgt mit der PIN.

Diese ist von der Karte getrennt aufzubewahren.

Wenn im vorliegenden Falle eine Abhebung vorlag, so sit davon auszugehen, dass der Kassenwart in grob fahrlässiger Weise dem Dieb die PIN zugänglich gemacht hat.

Eine Haftung von Bank oder einer Versicherung ist damit ausgeschlossen, so dass sich der Verein an den Kassenwart wenden muss.

Urteile zur mißbräuchlichen PIN-Verwenung gibt es massig:

Urteil des Amtsgericht München vom 05.01.2005 ; Aktenzeichen: 281 C 38692/03

Beschluss des Landgerichts München I vom 22.04.2005; Aktenzeichen: 30 S 3465/05

BGH (Az. XI ZR 210/03)

Wer genauer sucht, findet auch gegenteilige Urteile, die sich aber auf Einzelfälle beziehen (z.B. in einem Fall über Tage hinweg ungewöhnliche Buchungen, die die Bank nicht unterbunden hat u.ä.).

So klar die moralische Schuld des Schatzmeisters und die daraus resultierende Verpflichtung zur Erstattung des Schadens auch sein mag - im Streitfall wird wohl doch ein Gericht entscheiden müssen.

Grüße

Uwe