Geld zurück bei Rückgabe einer Ware

Angenommen, ein Kunde kauft Online eine Ware. Diese schickt er innerhalb der 14 Tage Rückgaberecht zurück. Muss der gezahlte Betrag der Ware dann ausgezahlt werden oder ist es möglich, dass „nur“ ein Gutschein oder ähnliches ausgestellt wird?

Danke für Antworten

Grüße

Wenn es ein Widerruf des Kaufvertrages war (Fernabsatzhandel, Verkäufer ist ein Händler, keine Privatperson) dann muss sich der Käufer nicht mit einem Gutschein zufrieden geben.

Herzlichen Dank Xandau!

Meinst Du nicht …

Wenn es ein Widerruf des Kaufvertrages war (Fernabsatzhandel,
Verkäufer ist ein Händler, keine Privatperson) dann muss sich
der Käufer nicht mit einem Gutschein zufrieden geben.

Meinst Du nicht, dass ein paar mehr Bedingungen erfüllt werden müssen?

Mir fallen reichlich ein …

Gruß

S.J.

Angenommen, ein Kunde kauft Online eine Ware. Diese schickt er
innerhalb der 14 Tage Rückgaberecht zurück. Muss der gezahlte
Betrag der Ware dann ausgezahlt werden oder ist es möglich,
dass „nur“ ein Gutschein oder ähnliches ausgestellt wird?

Das lässt sich auf Grund der Angaben nicht beantworten (auch wenn andere das hier meinen besser zu wissen).

Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des BGB?
Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB?

Um was für Ware handelt es sich genau?

Gruß

S.J.

Meinst Du nicht, dass ein paar mehr Bedingungen erfüllt werden
müssen?

Mir fallen reichlich ein …

Alle überflüssig, wenn der Fragende ein Rückgaberecht innerhalb einer Frist und die Rückgabe der Kaufsache innerhalb dieser Frist voraussetzt.

Expertenforum vs. kollektive Kaffeesatzleserei

Mir fallen reichlich ein …

Alle überflüssig, wenn der Fragende ein Rückgaberecht
innerhalb einer Frist und die Rückgabe der Kaufsache innerhalb
dieser Frist voraussetzt.

Ach was. Interessant, wie du rechtsdogmatisch an die Fragestellung herangehst.

Du bist dir sicher, dass der Fragesteller die Gesetzeslage vollständig kennt? Das hört sich für mich aber nicht so an. Würde er dann fragen?

Auch dass der Fragesteller fälschlicherweise, wie so oft, von einem grundsätzlichen Rückgaberecht bei Kaufverträgen ausgeht, kommt für dich nicht in Betracht?

Und du schließt auch aus, dass es sich um ein vertraglich vereinbartes Rückgaberecht handeln könnte?

Sind wir hier in einem Expertenforum oder betreiben wir hier kollektive Kaffeesatzleserei?

Gruß

S.J.

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