ein Fahrzeug wurde von A am B verkauft (ebay). Im Text war vereinbart, dass eine Abholung innerhalt einer bestimmten Frist stadtfinden muss. B erschien zum Termin, weigerte sich jedoch das Fahrzeug zu bezahlen und es mitzunehmen.
Darüber dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, gibt es genügend Urteile. Der B ist, wenn die Wahre der Auktion entspricht zur Abnahme verpflichtet.
Nun wurde das Fahrzeug jedoch kurz nach dem gescheiterten Abholtermin gestohlen/zerstört.
Ist der B noch immer zur Abnahme des nicht mehr existenten Fahrzeuges verpflichtet?
Frist müsste bei 3 Jahren liegen; auch in diesem Fall?
Der B hätte das Fahrzeug ja auch, wie vereinbart (und da im Auktionstext genannt, auch Bestandteil des Vertrages), das Fahrzeug beim vereinbarten Abholtermin mitnehmen können.
Nun wurde das Fahrzeug jedoch kurz nach dem gescheiterten
Abholtermin gestohlen/zerstört.
Ist der B noch immer zur Abnahme des nicht mehr existenten
Fahrzeuges verpflichtet?
die Frage muss anders lauten:
Wie möchte A ein Auto übergeben, welches nicht mehr in seinem Besitz ist?
A muss liefern, wenn B das möchte. Falls A dies nicht kann, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
die Frage muss anders lauten:
Wie möchte A ein Auto übergeben, welches nicht mehr in seinem
Besitz ist?
A muss liefern, wenn B das möchte. Falls A dies nicht kann,
ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
ms
B war aber laut Vertrag verpflichtet das Fahrzeug beim ersten vereinbarten Termin entgegenzunehmen. Hat sich aber an diesem Tag geweigert das Fahrzeug mitzunehmen und zu bezahlen.
Ein Übergabeversuch des A gab es also. Nich A sondern B wurde Vertragsbrüchig. B hat keine Lieferung zum Wunschtermin.
B war aber laut Vertrag verpflichtet das Fahrzeug beim ersten
vereinbarten Termin entgegenzunehmen. Hat sich aber an diesem
Tag geweigert das Fahrzeug mitzunehmen und zu bezahlen.
ja ok sorry, der Vertrag wurde ja schon geschlossen.
Aber dann hätte man ihn vermutlich schriftlich einen Nachtermin setzen müssen und in Verzug setzen? Denke ich mal.
Ein Übergabeversuch des A gab es also. Nich A sondern B wurde
Vertragsbrüchig. B hat keine Lieferung zum Wunschtermin.
Ich nehme an, hier geht es darum, die Bezahlung des Autos zu erwirken, obwohl man es nicht mehr liefern kann, und dass der Verlust der Sache (eben wegen des Diebstahles) zu Lasten des Käufers geht, weil dieser in Annahmeverzug ist, und ansonsten das Auto ja nicht hätte gestohlen werden können, als es sich noch im Besitz des VK befand.
Interessanter Fall. Da bin ich auch gespannt, wie sich das rechtlich verhält.
ein Fahrzeug wurde von A am B verkauft (ebay). Im Text war
vereinbart, dass eine Abholung innerhalt einer bestimmten
Frist stadtfinden muss. B erschien zum Termin, weigerte sich
jedoch das Fahrzeug zu bezahlen und es mitzunehmen.
es stellt sich die Frage, ob hier bereits die Übereignung stattgefunden hat und somit der Gefahrenübergang erfolgte. Ich würde sagen ja. Es ist ja nicht das Problem des Verkäufers, wenn der Käufer sein Eigentum stehen läst. Somit wäre es das Problem des Käufers.
Letztendlich ist aber entscheidend, was hinsichtlich Zahlung und Übereignung vertraglich vereinbart wurde.
Mit dem Diebstahl des Wagens (nehmen wir an der Dieb ist unbekannt) ist für A die Übereignung an B unmöglich im Sinne von § 275 I BGB geworden. Somit ist A nicht mehr zur Erfüllung des Kaufvertrages verpfichtet.
Normalerweise entfällt jetzt nach § 326 I BGB die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Ist ja logischch, wenn der Schuldner nicht leisten kann, braucht der Gläubiger auch keine Gegenleistung erbringen.
Da aber B die Leistung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht angenommen hat, befindet er sich gemäß der §§ 293 ff BGB im Annahmeverzug.
Daher bleibt der Gläubiger also B gem. § 326 II 1 Alt. 2 hier zur Gegenleistung verpfichtet.
Mit anderen Worten: Pech für den B, Auto gestohlen und den Kaufpreis muss er trotzdem bezahlen.
Nein, das Eigentum ist in keinem Fall übergegangen. Denn das setzt nach § 929 BGB eine dingliche Einigung voraus.
Das heißt sowohl A als auch B müssen wollen, dass das Eigentum von dem einen auf den anderen übergeht. Hier wollte B aber ganz offesichtlich nicht Eigentümer werden. Somit liegt auch keine Eigentumsübertragung vor.
Eigentümer ist weiterhin A, Besitzer ist aber im Übrigen nunmehr der Dieb.
Nein, das Eigentum ist in keinem Fall übergegangen. Denn das
setzt nach § 929 BGB eine dingliche Einigung voraus.
Das heißt sowohl A als auch B müssen wollen, dass das Eigentum
von dem einen auf den anderen übergeht. Hier wollte B aber
ganz offesichtlich nicht Eigentümer werden.
Er wollte das Auto nicht mitnehmen. Alles andere ist Spekulation.
Im Sachverhalt steht B weigerte sich zu bezahlen und das Auto mitznehmen. B wollte also offensichtlich nicht, dass Erfülung eintritt.
Weil Erfüllung beim Kaufvertrag eben heißt, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache übergibt und ihr das Eigentum an dieser verschafft, wollte B auch kein Eigentümer werden.
Das ist keine Spekulation, sondern Subsumtion! Die rechtliche Lösung des Falls siehst du oben. Oder was macht dich so sicher, dass du im Recht liegst, ein Argument hab ich bislang nicht gelesen.