Mängelhaftung bei erfolglosen Reparaturversuchen
Als Beispiel will ich einen fiktiven Fall konstruieren:
Bei einem Auto werden die Bremsscheiben ausgewechselt, weil die alten Bremsscheiben beim Bremsen stark vibiert haben.
Da nach kurzer Zeit auch die neuen Bremsen zu vibrieren begannen, hat die Werkstatt kostenlos wieder neue Bremsscheiben eingebaut.
In eineinhalb Jahren mussten mehrfach (insgesamt neun Werkstatttermine) immer wieder die Bremsscheiben ausgewechselt werden, z.T. begleitet durch einige andere Reparaturen, die damit möglicherweise im Zusammenhang stehen, wie z.B. ein Spurstangenkopf und eine Felge mit Höhenschlag).
Meistens waren die Bremsscheiben vorne betroffen, aber einmal mussten auch hinten die Bremsscheiben mit dem gleichen Fehler ausgetauscht werden.
Ca. dreieinhalb Jahre nach dem ersten Bremsscheibenaustausch wird es nun wieder erforderlich, die Bremsscheiben zu wechseln.
Der letzte (kostenlose) Austausch liegt weniger als zwei Jahre zurück.
Hier meine Fragen:
Wie lange kann ein Händler (Werkstatt) in die Mängelhaftung genommen werden, wenn über einen längeren Zeitraum mehrere Reparaturversuche immer noch keinen Erfolg gebracht haben?
Wie beschrieben, liegt der Reparaturbeginn dreieinhalb Jahre zurück, während der letzte Reparaturversuch nicht ganz zwei Jahre zurück liegt. Gilt die Frist bei der Mängelhaftung also vom Beginn der Reparatur an oder seit dem letzten Reparaturversuch (verlängert jeder
erneute Reparaturversuch die Frist der Mängelhaftung automatisch um zwei weitere Jahre)?
Wenn eine Reparatur nie die Ursache, sondern immer nur die Symptome behebt, so daß in absehbarer zeit also Folgereparaturen fällig
werden, muss ich dann die Reparaturkosten (für die Ursprungs- und für die Folgereparatur) tragen?