Hallo!
Wenn eine Institution vorübergehend geschlossen wird durch höhere Gewalt oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes, der Zahlungspflicht aber besteht (laut des Vetrags) - kann man in diesem Fall fristlos kündigen?
Danke im Voraus!
Hallo!
Wenn eine Institution vorübergehend geschlossen wird durch höhere Gewalt oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes, der Zahlungspflicht aber besteht (laut des Vetrags) - kann man in diesem Fall fristlos kündigen?
Danke im Voraus!
Hi,
also ein bischen genauer sollten die Infos schon sein. Um was für eine Zahlungsverpflichtung handelt es sich denn? Was ist das für ein Vertrag? Kann der Vertrag aufrund der vorübergehenden Schließung nicht erfüllt werden?
Das ist grad so wie stochern in der Nebelwand.
Gruß
Tina
Danke für die schnelle Antwort.
Das Vertrag ist über die Kunderbetreuung. Die Kinderkrippe übernimmt die Betreuung des Kindes im Rahmen der am jeweiligen Betreuungsort vorhandenen räumlichen und dort angebotenen pädagogischen Angebote während der Öffnungszeiten (Mo-Fr, von xx:xx - yy:yy). So nehme ich an, wenn die Schließung gibt, kann die Betreuung nicht stattfinden.
Zu der Zahlungspflicht - den Monatsbeiträgen also - steht, dass eine vorübergehende Schließung der Kinderkrippe durch höhere Gewalt oder aufgrund ärztlicher Anordnung (z.B. im Falle von Epidemien) berühren jeweils die Zahlungspflicht des Erziehungsberechtigten nicht.