Verkäufer erstellt keine Rechnung

Morgen!
Mal angenommen eine Firma erwirbt über einen „Marketplace“ eines Internetshop (nennen wir ihn Amazonien) über einen Drittanbieter eine Neuware. Dieser Drittanbieter tritt als Händlershop auf.
Die Ware wird schnell geliefert und ist ok. Aber es fehlt die Rechnung. Auf Nachfrage bei dem Verkäufer kommt nur: es handelt sich um einen Privatverkauf, und somit kann keine Rechnung ausgestellt werden.

Das ist doch nicht richtig

LG
Ingrid

Zum einen:

Private Verkäufer sind nicht dazu verpflichtet, Rechnungen auszustellen, Garantie oder Gewährleistungen zu geben.

Private Verkäufer stellen nur Rechnungen aus, wenn sie ein Gewerbe oder auch Kleingewerbe angemeldet haben, da sie diese steuermäßig melden müssen bzw. beim Finanzamt vorlegen müssen, da sonst Steuerhinterziehung.

Hier ist also zu klären, ob der Händlershop ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht. Wenn nicht, dieser aber über den Maßen Ware verkauft, ist zu prüfen, wie hoch die Einnahmen dadurch sind. Denn erzielt dieser Gewinn bzw. hat er eine Gewinnerzielungsabsicht, MUSS er ein Kleingewerbe angemeldet haben.
Wenn Sie jedoch nachweisen können, dass Sie Mehrwertsteuer an den Händlershop bezahlt haben, somit muss dieser Händlershop zumindest ein Kleingewerbe angemeldet haben und muss somit auch eine Rechnung ausstellen.

Denn als privaten Verkäufer braucht man nur dann kein Gewerbe anmelden, wenn er Freiberufler ist oder auch durch seine Verkäufe keinen Gewinn erzielt bzw. keine Gewinnerzielungsabsicht hat.

Für mich ist nicht ohne weiteres ersichtlich, ob es sich um einen privaten Verkäufer handelt oder nicht.
Er wird auf dem marketplace als Händlershop xy geführt, hat im Moment 29 Waren (neu und gebraucht) in seinem Shop und besitzt eine gewerbliche Homepage mit gleichem Namen (allerdings ohne Shopanbindung).

Beim Kauf dieser Neuware war nicht zu erkennen, ob es privat oder gewerblich ist.

Hallo,

Private Verkäufer sind nicht dazu verpflichtet, Rechnungen
auszustellen,

es besteht die Pflicht eine Quittung auszuhändigen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz http://bundesrecht.juris.de/bgb/__368.html

Für den Käufer macht es idR. überhaupt keinen Unterschied ob er eine Rechnung oder Quittung bekommt, sofern die Zahlung bereits geleistet wurde.

Gruß

S.J.

Prüfe, ob auf der Homepage eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt ist. Kurz Ust-IdNr.
Sollte dies der Fall sein, hat er ein Gewerbe und du kannst darauf bestehen, dass er eine Rechnung ausstellen soll.

Die Ust-IdNr. muss er aber nicht als Kleingewerbe auf seiner Homepage angeben!

Sollte er ein Kleingewerbe angemeldet haben, darf er auch keine Mehrwertsteuer ausweisen. Jedoch muss er für die Buchführung und dem Finanzamt zumindest einen Beleg über den Verkauf vorweisen können. Keine Buchung ohne Beleg, sagt man immer so schön.

Wenn er neue Ware hat, wird er diese NEU eingekauft haben. Verkauft er sie wieder, steckt da für mich eine Gewinnerzielungsabsicht drin und somit ist ein Gewerbe pflicht.

Warum sollte man sonst neue Ware kaufen und dann wieder verkaufen?

Ob Groß- oder Kleingewerbe: Eine Rechnung kann man verlangen! Unterschied ist nur: Mit oder ohne MwSt!

Hat er kein Gewerbe: Keine Rechnung!

Prüfe, ob auf der Homepage eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt ist. Kurz
Ust-IdNr.
Sollte dies der Fall sein, hat er ein Gewerbe und du kannst
darauf bestehen, dass er eine Rechnung ausstellen soll.

Ansonsten soll er als Privater Verkäufer eine Quittung (keine Rechnung!!)ausstellen, wenn dir dies genügt! Die muss er tun.