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Das Elterngeld erhält, wer
a) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat,
b) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
c) dieses Kind selbst betreut und erzieht,
d) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Elterngeld wird für volle Lebensmonate des Kindes gezahlt. Fehlt
eine Anspruchsvoraussetzung auch nur an einem Tag, besteht
für den gesamten Monat kein Anspruch. Eine Ausnahme besteht
nur, wenn eine Anspruchsvoraussetzung entfällt; dann endet der
Anspruch mit Ablauf des entsprechenden Lebensmonats.
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Stimmt es, dass der gewöhnliche Aufenthalt sich auf das Kalenderjahr bezieht?
Wenn beispielsweise eine Familie im Dezember 2008 ein Kind bekommen hat und im August 2009 für einige Monate ins Ausland zieht, aber bis dahin die ganze Zeit in Deutschland gelebt hat, dann sollte ihr das Elterngeld die vollen 12 Monate zustehen (solange b), c) und d) auch noch zutreffen), richtig?
Dürfte sich die Familie sogar abmelden? Das scheint ja in der Definition von „gewöhnlicher Aufenthalt“ gar nicht nötig zu sein: „Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO).“
(2) 1Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. 2Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
Es sei denn, man ist Ausländer, dann ist es wieder anders geregelt!