Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher ob dies das richtige Brett ist, evtl. ist das Thema eher in der Rubrik Verkehrsrecht einzuordnen.
Nun zur Sache:
Es ist ja gang und gäbe, dass auf Flyern für Firmen und Veranststaltungen geworben wird. Das Bild von meist eher jungen Leuten, die durch Straßenzüge ziehen und bei parkenden Autos je einen Flyer hinter den Scheibenwischer stecken ist in Großstädten ja mittlerweile Alltag. Werden diese Flyer über längere Zeit nicht entfernt, lösen sie sich auf und es bleibt ein recht hartnäckiger Rückstand übrig, der teilweise selbst in einer Waschanlage nicht wieder abgeht. Jetzt frage ich mich, inwieweit man als Autofahrer eine Chance hat, den enstandenen Schaden (Kosten für die Reinigung, Zeitaufwand usw.) vom Flyerverteiler, der Firma, in der dieser angestellt ist oder auch dem Auftraggeber für das Flyer verteilen ersetzt zu bekommen. Gibt es da eine reelle Chance? Gibt es da Präzedenzfälle?
Ich muss dazu sagen dass dies keine Frage zu einem konkreten, mich betreffenden Vorfall ist. Ich bin nur neulich an einem Autofahrer vorbeigelaufen, der gerade losfahren wollte und erstmal seine Windschutzscheibe von Flyern befreien musste und sich lautstark über die Rückstände aufgeregt hat. Un da kam mir diese Frage in den Sinn.
Beste Grüße
Daniel
Hallo,
in einer Waschanlage nicht wieder abgeht. Jetzt frage ich
mich, inwieweit man als Autofahrer eine Chance hat, den
enstandenen Schaden (Kosten für die Reinigung, Zeitaufwand
usw.) vom Flyerverteiler, der Firma, in der dieser angestellt
ist oder auch dem Auftraggeber für das Flyer verteilen ersetzt
zu bekommen. Gibt es da eine reelle Chance? Gibt es da
Präzedenzfälle?
es dürfte knifflig werden, denn wenn der Flyer sich so weit aufgelöst, müßte man sich die Frage gefallen lassen, wieso man weiß, woher/von wem der Flyer ist. Wenn man den schon Tage zuvor in unbeschädigtem Zustand gesehen hat, hätte man das Zeug ja auch entfernen können.
Erste Anlaufstelle wäre jedenfalls § 823 BGB, der allerdings eine Rechtswidrigkeit voraussetzt. Daher müßte man dann prüfen, ob das Verteilen von derartigem Müll in der betreffenden Stadt erlaubt ist oder nicht.
Gruß
Christian
hallo christian,
die frage der rechtswidrigkeit bei einer eigentumsverletzung stellt sich nicht danach, ob etwas „generell erlaubt“ ist, sondern danach, ob es im verhältnis des Schädigers und des Geschädigten erlaubt ist. es liegt auf der hand, das „die stadt“ nicht die kompetenz -oder besser nicht die legitimation - hat, eingriffe in das privateigentum „zu gestatten“.
Fälle der geschilderten Art dürften die Gerichte noch nicht beschäftigt haben, denn wer lässt solche Flyer solange am Auto, dass diese nicht entfernbare Rückstände hinterlassen. solange die Rückstände ohne eine substanzverletzung am auto erntfernt werden könnn - was immer der Fall sein wird - ist kein raum für 823. ein schaden liegt nicht vor und selbst wenn man den reinigungsaufwand als schaden darstellen will, dürfte dies schwierig sein. denkbar wären aber ggf. unterlassungsansprüche.
mfg