Hallo Ihr lieben,
ich habe eine Frage zu folgendem -fiktiven- Fall:
Im Gesetz ist geregelt, dass die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung dem Grundeigentümern ordnungsgemäß zugehen, d.h. in ihren Zugriffsbereich gelangen muss.
Ansonsten kann die Versammlung u.U. angefochten werden.
Wenn aus unverständlichen Gründen die Einladung zur Versammlung durch den Verwalter an die Anschrift des (vom Eigentümer nicht bewohnten) Grundbesitzes und nicht an die im Kaufvertrag und im Grundbuch genannte Anschrift gesandt wird und diese mit dem Vermerk „nicht Zustellbar“ durch die Post zurückgesandt wird, so dürfte die Einladung nicht ordnungsgemäß zugegangen sein, da dem Verwalter zu keiner Zeit ein Umzug in die Wohnung des Grundeigentümers noch eine anderweitige Anschriftenänderung mitgeteilt worden ist.
Ich wäre dankbar, wenn hier einer den Gesetzestext, in dem die Anfechtbarkeit einer WEG-Versammlung genannt ist, nennen könnte.
Leider habe ich unter dem Stichpunkt „Anfechtbarkeit“ im WEG-Gesetz nichts gefunden.
Viele Grüße