Steuer-Nr. im Online-Angebot zwingend notwendig?

Guten Morgen,

haben zu folgenden Sachverhalt eine Frage:

A meldet per 01.08.2009 ein Gewerbe "Internetverkauf"an. Steuerlich wird A die Regelung als Kleinunternehmer nutzen.

das FA teilt A mit, das die Vergabe einer Steuer-Nr. (nach Bearbeitung des Fragebogens zur Gewerbeanmeldung) ca. 4 - 8 Wochen dauern wird.

für A stellen sich folgende Fragen:

  1. darf A bereits seine Internet-Verkaufs-Angebote veröffentlichen, da die Steuer-Nr. noch nicht vorliegt?
  2. ist die fehlende „Angabe“ einer Steuer-Nr (KEINE USt-ID) abmahnfähig?
  3. welche Angabe wäre bei der Steuer-Nr. sinnvoller („liegt noch nicht vor - z.Zt. noch in Bearbeitung“ - o.ä.)??

Darf A bereits ab 01.08.2009 im Internet-Handel gewerblich tätig werden oder wäre es für A sinnvoller, die nicht kalkulierbare Bearbeitungszeit (seitens des Finanzamtes) abzuwarten und online noch keine Angebote zu veröffentlichen?

Danke und Gruß

Guten Tag,

seine steuernummer muss A gar nicht angeben.
nur seine Ust-Id Nr, wenn er eine hat.

mfg

Servus,

Du hast zwar Recht, aber das will der Junge nicht hören - wir ham ihm das schon ein paar Mal erzählt.

Tu ihm einfach den Gefallen und schreibe, dass die Angabe der Steuernummer unter Androhung von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgeschrieben ist.

Keine Sorge, § 6 TDG liest er sowieso nicht - kannst ruhig schreiben, was ihm in den Kram passt, an Rechtsquellen ist er nicht interessiert.

Schöne Grüße

MM

Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall, spätestens mit dem Datum der Gewerbeanmeldung. Anfangen kann A sofort. Entscheidend ist, daß die Belege mit Beginn der Tätigkeit gesammelt werden, d.h. auch, daß die Rechnungen für Verkäufe geschrieben werden, unabhängig davon, wann das FA mit der Datenerfassung fertig ist. A kann nicht auf Aufträge verzichten. Wozu?

Die Steuernr. müsste A als Steuer-ID-Nr. bereits vom Bundeszentralamt für Steuern haben oder noch kriegen. Die Zuteilung erfolgt automatisch ohne Antrag. Diese Nr. gilt (weil sie die alte Steuer-Nr. ersetzen wird). Eine USt-ID-Nr. braucht A als Kleinunternehmer nicht. Diese braucht A erst, wenn A die Kleinunternehmergrenze überschreitet und Geschäfte mit Unternehmern im EU Gebiet macht.

Die Steuer-ID-Nr. muss auf alle Ausgangsrechnungen geschrieben werden, weil so der Erlös(und damit die Gewinnauswirkung) zweifelsfrei zugeordnet werden kann. A kann mit Strafen rechnen, wenn die Steuernummer schuldhaft fehlt oder falsch ist denn: § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes gibt vor, welche Angaben in Rechnung enthalten sein müssen.