Kann man nach dem Kauf eines neuen Gerätes auf eine Rückzahlung des Kaufpreises bestehen?
Wenn das Gerät einen Tag nach dem Kauf (vom Händler) zum Hersteller zur Defektbeseitigung gesendet, und dem Händler danach eine Gutschrift vom Hersteller erstellt wurde?
Demnach könnte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Die AGB kenne ich in diesem Fall nicht.
Und auf dem Kassenbon würde hier stehen „die Rücknahme unbenutzter Ware ist nur gegen Warengutschrift möglich“.
Da der Verkäufer aber die Ware im eigentlichen Sinne nicht zurückgenommen, sondern vom Hersteller eine Gutschrift erhalten hat, dürfte er zum Ausstellen einer Warengutschrift keine Grundlage haben, oder doch?
Die Ware, die einmal gekauft wurde, gibt es schließlich nicht mehr.
Was wäre gewesen, wenn der Käufer in diesem Fall die Ware selbst zum Hersteller gesendet hätte?
Wenn das Gerät einen Tag nach dem Kauf (vom Händler) zum
Hersteller zur Defektbeseitigung gesendet, und dem Händler
danach eine Gutschrift vom Hersteller erstellt wurde?
Kann der Händler auf einen Gutschein bestehen?
Nein. Es bestand ein Mangel, der Händler hat versucht, diesen nachzubessern (Einschicken zum Hersteller zwecks Reparatur), was nicth geklappt hat (er hat nur eine Gutschrift bekommen). Dann hat der Kunde Recht auf Rücktritt vom Kauf, also Geld zurück - ein zweiter Nachbesserungsversuch ist wohl mangels anderer Exemplare des Artikels nicht möglich.
Geld zurück aber bedeutet Geld zurück, und nicht Gutschein.
Siehe faq:1152
Und daran kann auch keine AGB des Händlers irgendetwas ändern.
Gruß
loderunner (ianal)
Was wäre, wenn doch andere -gleiche- Geräte greifbar wären?
Oder der Händler statt einer Gutschrift ein neues
Austauschgerät bekommen hätte?
Dann müsste sich der Kunde mit diesem Ersatz zufrieden geben. Anspruch auf „Geld zurück“ gibt es dann nicht.
Der Kunde aber nichts mehr mit diesem Geschäft zu tun haben
möchte, weil der Verkäufer ihn persönlich und menschlich
mißachtet hat?
Das geht erst ab dem nächsten Einkauf. Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es hierbei nicht, wenn nicht der Händler dies in seinen AGB verspricht oder dies (ohne Rechtsanspruch) im Einzelfall aus Kulanz gewährt.
Der angesprochene Gutschein wäre zum Beispiel so ein Kulanzangebot. Entweder der Kunde akzeptiert diesen Gutschein oder das reparierte Gerät (bzw. ein Ersatzgerät). Auf anderes muss sich der Händler nicht einlassen - wenn er, wie oben erwähnt, nicht anderes in seinen AGB verspricht.