Hallo,
wenn man sich 3 Häuser vorstellt, die sich einen Garten teilen. Und in allen Häusern sind mehrere Eigentumswohnungen. Pro Haus gibt es eine zusammengehörige Eigentümergemeinschaft. Bezgl. des Gartens müssen sich aber alle 3 einigen (ausser man sucht nach der Teilungserklärung die grenzen im Garten ab und umzäunt). Ein Haus ist kinderreich. Die beiden anderen nicht. Es gitb noch keine Hausordnungen. In der nächsten und ersten Eigentümerversammlung soll über ein feststehenden Spielplatz entschieden werden.
Ein paar Familien liegen auf Decken im Garten, Kinder planschen im Planschbecken. Ein Herr kommt dazu und trifft sinngemäß die Aussage, er hätte nur gekauft, weil in die Hausordnung die Regelung kommen werde, dass der Garten von Kindern nicht benutzt werden darf und dafür werde er sich einsetzen.
Wenn nun 2 Häuser sich gegen Kinder im garten und nur ein Haus für Kinder im Garten aussprechen- darf man denn einem Miteigentümer des Gartens verbieten ihn zu benutzen (und weil man ein Kind ist, dies auf kindliche Weise zu tun) durch „Überstimmung“?
lg, stefanie
Welches Bundesland?
NRW z.B.
NRW z.B.
Wenn nun 2 Häuser sich gegen Kinder im garten und nur ein Haus
für Kinder im Garten aussprechen- darf man denn einem
Miteigentümer des Gartens verbieten ihn zu benutzen (und weil
man ein Kind ist, dies auf kindliche Weise zu tun) durch „Überstimmung“?
Ich glaube nicht, dass so ein Verbot rechtlich Bestand hat. Da versucht jemand zu bluffen.
Hallo Stefanie!
Dann würde ich - z. B. - eine unkonventionelle Methode zur Beendigung einer hypothetischen Diskussion mit dem angenommenen Kinderfeind anbieten. Sie beruht auf der Landesbauordnung für NRW.
_§ 9
Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen
…
(2) Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe
a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich-rechtlich gesichert ist,
b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 oder
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist.
Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet werden, wenn die Art und Lage der Wohnungen dies nicht erfordern. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
…
§ 11
Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Spielflächen für Kleinkinder (§ 9 Abs. 2), sonstige Kinderspielflächen und für Stellplätze und Garagen (§ 51), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Erbbauberechtigte treten an deren Stelle. Sind Bauherrinnen oder Bauherren nicht Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte, so obliegt ihnen die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 geht mit der Rechtsnachfolge über.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist.
(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bauherrin oder der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicherheit leistet.
§ 86
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über:
…
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielflächen (§ 9 Abs. 2);
…_
Und dann - neben den erwähnten örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplänen!) als weitere Auslegungshilfe die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchi…
Das Leben ist kein Wunschkonzert für verknöchterte Spießer.
Falls es die Beispielanlage schon länger gibt, gilt die jeweils zur Bauzeit gültige Fassung der BauO:
http://nrw-baurecht.de/%C3%96ffentliches-baurecht-ha…
Viel Spaß & Grüße aus dem Süden
smalbop
Hände über den Kopf zusammenschlagen
Hallo,
so viel Quatsch auf einen Haufen gibt es fast gar nicht.
Den Aufenthalt und das Spielen von Kindern kann man in einer Wohnbebauung gar nicht verbieten. Der damit verbundene Lärm durch Kinder ist ein hinzunehmender Lärm.
Menschen die Kinder das Spielen verbieten wollen, sollen doch ruhig ihre Gedanken in einem Schriftsatz bündeln und dann vor einem ordentlichen Gericht Klage erheben. Mal sehen was der Richter sagt.
Spielt weiter und Grüße an die Kinder
Christian
Hallo Stefanie,
ich stelle mir folgendes vor; die beiden Häuser würden beschließen, dass der Garten für Muslime, dunkelhäutige, Frauen oder Behinderte nicht zu benutzen wären, würden sie damit vor Gericht durchkommen?
Ohne besondere Rechtskenntnisse zu haben bezweifle ich das.
Gruß
Carlos