Ein Anruf ist nur dann erlaubt, wenn der Kunde vorher sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Eine bestehende Kundenbeziehung wird nicht mehr, wie früher, als fiktives Einverständnis für Werbeanrufe gewertet.
Was ist, wenn die potentiellen Neukunden selber bei der Firma
anrufen und dann gefragt werden, ob die Firma sie selber
nochmal anrufen dürfen?
Wie gesagt, wenn ein ausdrückliches, also auch mündliches Einverständnis des potenziellen Kunden vorliegt, ist der Anrufer auf der sicheren Seite. Allerdings hat der Anrufer dann keine schriftliche Einverständniserklärung, was im Streitfall Probleme bereiten könnte. Wie soll der Anrufer dann belegen, dass der Angerufene tatsächlich sein ok gegeben hat?
Was ist, wenn die potentiellen Neukunden selber bei der Firma
anrufen und dann gefragt werden, ob die Firma sie selber
nochmal anrufen dürfen?
Wie gesagt, wenn ein ausdrückliches, also auch mündliches
Einverständnis des potenziellen Kunden vorliegt, ist der
Anrufer auf der sicheren Seite. Allerdings hat der Anrufer
dann keine schriftliche Einverständniserklärung, was im
Streitfall Probleme bereiten könnte. Wie soll der Anrufer dann
belegen, dass der Angerufene tatsächlich sein ok gegeben hat?
Dieses Problem wurde in der BDSG-Novelle gelöst, welche am 1.9. in Kraft tritt. Im §28 3a BDSG ist neu geregelt:
„Wird die Einwilligung nach §4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, die die verantwortliche Stelle dem Betroffenen dem Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen[…].“
Ein Anruf ist nur dann erlaubt, wenn der Kunde vorher sein
ausdrückliches Einverständnis erklärt hat.
gilt das endlich auch für Leute, die ein (Klein-)Gewerbe angemeldet haben oder darf man denen weiterhin Zeitschriftenabos, Superanlagen und sonstigen Unsinn, der mit dem Gwerbe rein gar nichts zu tun hat auf allen Telefonnummern, die man finden kann (und nicht nur auf der Firmennummer) andienen wollen?
Danke schön für die bisherigen Antworten. Hier noch mehr Fragen:
Das Opt-In kann man aber schon noch abfragen?
„Sollten wir weitere interessante Angebote für Sie haben, dürfen wir oder eines unserer Partnerunternehmen Sie dann noch einmal telefonisch kontaktieren?“ - Was ist, wenn so was gefragt wird? Darf man das? Wenn nicht, gibt es ähnliche Sätze, die dann wiederum ok sind? Muss jede Firma, die einen danach anrufen wird, einzeln nennen?
Habe gehört, dass es ok wäre, wenn am Telefon gefragt wird, dass man Anrufe einer bestimmten Branche innerhalb der nächsten z.B. 2 Monate erhält. Stimmt das?
Was ist, wenn man schon Kunde ist? Darf man dann nicht angerufen werden? Oder braucht man da auch ein Opt-In? Wenn ja, gibt es hier auch Besonderheiten (spezielles Opt-In für bestehende Kunden?)?
Wenn du einen rechtsgültigen Anrufgrund hast, dann klar. Du musst es ihm nur noch mal schriftlich bestätigen.
„Sollten wir weitere interessante Angebote für Sie haben,
dürfen wir oder eines unserer Partnerunternehmen Sie dann noch
einmal telefonisch kontaktieren?“ - Was ist, wenn so was
gefragt wird? Darf man das?
„…oder eines unserer Partnerunternehmen…“ geht nicht. Du musst alle Partnerunternehmen aufzählen und die Einwilligung für diese separat einholen. Tochterunternehmen wurde in der BDSG-Novelle explizit nicht herausgenommen. Und zu „Partnerunternehmen“ gibt es sogar nach dem alten BDSG ein rechtsgültiges Urteil, dass eine so pauschale Abfrage für 1.000 Unternehmen dieser Welt verboten ist.
Wenn nicht, gibt es ähnliche Sätze, die dann wiederum ok sind?
Ja
Muss jede Firma, die einen danach anrufen wird, einzeln nennen?
Ja! Und der Kunde hat das Recht, einzelne auszuschließen.
Habe gehört, dass es ok wäre, wenn am Telefon gefragt wird,
dass man Anrufe einer bestimmten Branche innerhalb der
nächsten z.B. 2 Monate erhält. Stimmt das?
Wäre mir neu. Wo hast du dies gehört? Es ist sogar schon verboten, pauschale Einwilligungen für Tochterunternehmen einzuholen. Daher sind Branchen-Einwilligungen ja sowas von verboten… Dann würde ich mir lieber gleich eine Einwilligung für die gesamte Welt einholen. Wenn schon, denn schon!
Was ist, wenn man schon Kunde ist? Darf man dann nicht
angerufen werden? Oder braucht man da auch ein Opt-In?
Bestandskunden benötigen auch schon in der Vergangenheit ein Opt-In! Man kann diese ohne Opt-In nur zur aktuellen(!) Vertragsabwicklung anrufen. Also Schuhbestellung in rot vorgenommen, nur blau vorrätig --> Anruf. Aber nicht nach 5 Jahren wieder. Wenn du von deinen Bestandskunden schon ein Opt-In hast, dann hast du nun 3 Jahre Zeit, dieses auf den neusten BDSG-Stand anzupassen.
Wenn ja, gibt es hier auch Besonderheiten (spezielles Opt-In für
bestehende Kunden?)?
Übergangsfrist für bestehende Opt-Ins. Wenn du noch nie eines hattest, dann nein.
Vielen Dank für die tollen Antworten. So ganz klar ist mir das immer noch nicht. Darum habe ich nochmal eine letzte konkrete Frage:
Situation: Der Kunde ruft an oder man macht Outbound auf Kunden die bereits ein Double-Opt haben.
Zum Abschluß stellte man folgende Frage:
Herr Mustermann, Danke für Ihre Bestellung/ Ihre Gratisteilnahme, dürfen wir Sie zukünftig noch einmal anrufen oder Sie schriftlich über neue Trends und News informieren oder sollte es etwas anderes Besonderes geben?
Oder
Herr Mustermann, Danke für Ihre Bestellung/ Ihre Gratisteilnahme, dürfen wir Sie oder unsere Partner, x, y oder z, zukünftig noch einmal anrufen oder Sie schriftlich über neue Trends und News informieren oder sollte es etwas anderes Besonderes geben? (das wäre dann das Opt-In für uns und den jeweils genannten externen!)
Ist das so korrekt?
Frage: Muss man ein Opt-In schriftlich bestätigen lassen? Ist das zwingend? Oder reicht die telefonische Aufzeichnung?
Situation: Der Kunde ruft an oder man macht Outbound auf
Kunden die bereits ein Double-Opt haben. Zum Abschluß stellte man folgende Frage:
Herr Mustermann, Danke für Ihre Bestellung/ Ihre
Gratisteilnahme, dürfen wir Sie zukünftig noch einmal anrufen
oder Sie schriftlich über neue Trends und News informieren
oder sollte es etwas anderes Besonderes geben?
Ja.
Oder
Herr Mustermann, Danke für Ihre Bestellung/ Ihre
Gratisteilnahme, dürfen wir Sie oder unsere Partner, x, y oder
z, zukünftig noch einmal anrufen oder Sie schriftlich über
neue Trends und News informieren oder sollte es etwas anderes
Besonderes geben? (das wäre dann das Opt-In für uns und den
jeweils genannten externen!)
Ja.
Du musst alle Unternehmen/Partner/Tochterfirmen etc. aufführen, für welche das Opt-In eingeholt werden soll. Theoretisch muss der Kunde das Recht haben, für die Partner X ja zu sagen, für Y nein und für Z nur per eMail.
Muss man ein Opt-In schriftlich bestätigen lassen? Ist
das zwingend? Oder reicht die telefonische Aufzeichnung?
§28 3a BDSG: „Wird die Einwilligung […] in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen,[…]“
D.h. du musst das Opt-In dem Kunden bestätigen, wenn es per Telefon ausgeprochen wurde. Der Kunde muss aber nichts (unterschrieben) zurücksenden. Eine telefonsiche Aufzeichnung geht nicht. Dies geht klar aus dem Gesetz hervor.
Opt-In bestätigen, reicht jedoch in den AGBs, oder?
Wenn ich dort einen Satz hätte, wäre das ja auch vollkommen in
Ordnung, korrekt?
Die AGB gelten für alle Vertragspartner. Da es aber sicherlich Personen gibt, die dir kein Opt-in geben, kann es ja nicht vertraglich für alle schon vorher fixiert werden. Oder?
AGB gehen daher a.m.S. definitiv nicht, weil AGB und individuelle Bestätigung sich komplett ausschließen.
M.W. bist du nun auf dem richtigen Weg! Letztendlich müsste man sich das Gesamtwerk im Anschluss noch einmal komplett ansehen, da zwischenzeitlich ziemlich viel aus dem Zusammenhang gerissen wurde.
Da der Gesetzgeber weder den genauen Wortlaut, die Position noch den Zeitpunkt der Bestätigung vorgeschrieben hat, dürfte vieles in der nächsten Zeit per Gerichtsentscheid noch einmal genauer definiert und ausgehandelt werden.