Ist das strafrechtlich relevante Unterschlagung?

Hallo Forum,

ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer vereinbaren eine betriebliche Altersvorsorge in der Form einer Direktversicherung. Der Arbeitgeber behält dabei einen Teil des Gehalts für seinen Arbeitnehmer ein und führt dieses als Versicherungsbeitrag an das Versicherungsunternehmen ab. Der Beitrag ist dabei arbeitnehmerfinanziert, d.h. der Arbeitgeber steuert keinen eigenen Anteil hinzu sondern zahlt die Beiträge vereinbarungsgemäß vom einbehaltenen Gehalt des Arbeitnehmers.

Nach ein paar Monaten stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber zwar vom Gehalt des Arbeitnehmers die Beiträge einbehalten hat, diese aber nicht an die Versicherungsgesellschaft abgeführt hat. Der Arbeitgeber gibt lediglich an, er habe die Beiträge sehr wohl gezahlt, verweigert aber den Nachweis.

Der Arbeitnehmer klagt sodann vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber auf ordnungsgemäße Abrechnung und Abführung der Beiträge.

Ist das Verhalten des Arbeitgebers zusätzlich strafrechtlich relevant?

Gruß
Jens

Hallo,

nach meiner Rechtsauffassung könnten insbesondere zwei Strafrechts-§§ einschlägig sein.

AG = Arbeitgeber
AN = Arbeitnehmer

  1. Betrug zum Nachteil des Arbeitnehmers

§ 263 StGB - Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Bewertung:
a) Dazu müsste eine Täuschung vorliegen (AG täuscht AN in Form einer Vereinbarung)
b) Es müsste ein Irrtum entstanden sein (AN geht davon aus, dass AG das Geld an die Versicherung abführt)
c) Es müsste eine Vermögensverfügung stattfinden (AG behält von AN Geld ein)
d) Es müsste ein Vermögensschaden entstanden sein (fraglich ist, ob das der Fall ist. Einerseits ist die Versicherung durch den AG nicht finanziert worden. Alternativ könnte man auch argumentieren, dass der AN über das Geld nicht verfügen konnte (also mindestens die Zinsen sind weg). Allerdings hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der AG die Beträge abführen muss - insofern könnte im engeren Sinne kein Schaden entstanden sein!).

Dazu kommt dann noch das „Wissen und Wollen“ des AG (also warum hat das AG gemacht??) - das muss zusätzlich geprüft werden und dazu reichen die Fakten nicht aus.

  1. Unterschlagung zum Nachteil des Arbeitgebers

§ 246 StGB - Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(…)

(3) Der Versuch ist strafbar.

Bewertung:
Das Geld ist fremd, beweglich und eine Sache - fehlt noch die rechtswidrige Zueignungsabsicht und die ist hier wieder fraglich - weil was wollte der AG mit dem Geld?

Um das alles richtig einzuschätzen, müssten alle Fakten durch die Polizei aufbereitet werden. AN müsste also eine Anzeige erstatten.

Beste Grüße
Skull