BGB-Erfüllungsgehilfe

ich habe eine Frage bezüglich der Gesamtschuldnerschaft im Falle einer Forderung gegen eine Gesellschaft (BGB).

ist es möglich, daß durch Beschluß die Schuldnerschaft von der Geschäftsleitung auf die überigen Geselschafter, als sogn. Erfüllungsgehilfen übertragen wird ?
Daher also die Gesamtschuldnerschaft delegiert ?

Gibt es hier hierzu Urteile ?

Vielen Dank

Rainer

Hi,
eine Disposition der Schuldnereigenschaft ist im BGB grundsätzlich nicht vorgesehen.
Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch.
Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter jedoch die Möglichkeit, eine Verteilung des Haftungsrisikos vorzunehmen. Das könnte vertraglich vereinbart werden und im Wege eines Schadenersatzanspruchs geregelt werden.
Nach aussen wirkt diese Vereinbarung jedoch nicht. Jeder Gläubiger kann die Gesellschafter einzeln oder gemeinsam wegen seiner Forderungsansprüche angehen.
Gruß,
Francesco

Hallo Francesco,

Im Innenverhältnis haben die Gesellschafter jedoch die
Möglichkeit, eine Verteilung des Haftungsrisikos vorzunehmen.
Das könnte vertraglich vereinbart werden und im Wege eines
Schadenersatzanspruchs geregelt werden.

besteht hier die Möglichkeit eines Beschlußes durch die Geschäftsleitung, oder muß dies im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben und vor allem durch alle unterschrieben werden ?

Gruß

Rainer

Hi Rainer,
eine Haftungsregelung im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern ist nur im Gesellschaftsvertrag rechtswirksam. D.h. durch einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafterversammlung.
Sind die Geschäftsführer und Gesellschafter nicht identisch, und soll der Geschäftsführer in die Haftung mit einbezogen werden, muß dies im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbart werden.
Es ist dann darauf zu achten, welche Rolle der angestellte Geschäftsführer im Unternehmen spielen soll. Je mehr er in das Unternehmerrisiko einbezogen wird, um so mehr Unternehmereigenschaft erhält er. Das könnte sich auf andere Rechtspositionen auswirken. Sittenwidrig wäre eventuell ein Anstellungsvertrag, der den Geschäftsführer voll mit dem Unternehmerrisiko belastet, aber andererseits keine unternehmerische Kompetenz oder Prokura überträgt.
Gruß,
Francesco