Man muss hier zwischen der materiell-rechtlichen und der Beweislage unterscheiden. „Pech gehabt“ ist etwas global formuliert. Was könnte der Käufer denn haben wollen? Und wenn er genau was nicht bekommt, hat er „Pech gehabt“? Denkbar sind doch folgende Ansprüche:
- Erfüllung: Käufer will die Kaufsache haben
Wenn - und davon gehe ich jetzt einfach aus, weil die Frage ja dahin geht - die Sache auf dem Postweg verloren gegangen ist, ist es nicht mehr möglich, sie dem Käufer zu übergeben. Nun sagt das Gesetz aber, dass niemand verpflichtet ist, etwas zu tun, das gar nicht geht.
Wenn der Käufer vor Gericht aber bestreiten würde, dass die Sache überhaupt abgeschickt wurde (das darf er), dann müsste der Verkäufer den Versand beweisen. Kann er das nicht, wird er zur Erfüllung verurteilt. Vollstrecken lässt sich das nur bedingt oder, wenn die Sache wirklich auf dem Postweg verloren ging, gar nicht.
- Schadensersatz: Käufer will finanziell so stehen, wie er bei ordnungsgemäßer Lieferung stünde
Lag er Kaufpreis unter dem Wert der Sache, ist dem Käufer ein Schaden entstanden. Schadensersatz setzt aber ein Verschulden voraus. Bei einem Verlust auf dem Postweg ist dies nicht gegeben. Das Verschulden des Versanddienstleisters ist dem Verkäufer auch nicht zurechenbar.
Andererseits besteht wieder die Möglichkeit, dass der Versand schon nicht nachweisbar ist. Im Nichtversand würde dann die Pflichtverletzung liegen, und das Verschulden wird vermutet. Dann ließe sich ein Schadensersatzanspruch wohl durchsetzen.
- Erstattung: Käufer will den Kaufpreis zurück
Wenn die Leistung einer Vertragspartei unmöglich ist (Übergabe der Sache), erlischt auch die Pflicht zur Gegenleistung (Kaufpreiszahlung). Ist die Leistung schon erbracht, kann sie nun zurückgefordert werden. So lautet der Grundsatz. Dazu sagt das Gesetz für den Versand einer Kaufsache als Ausnahme, dass die Preisgefahr, also das Risiko, den Kaufpreis trotz Verlust trotzdem zahlen zu müssen, beim Käufer liegt. Steve Jobs hat unter Behauptung, damit sei die ganze Rechtslage erklärt, auf die einschlägige Vorschrift hingewiesen. Du hast dann zwar gesagt, dass du den Tatbestand der Vorschrift als nicht erfüllt ansiehst, aber so richtig klar geworden ist deine Begründung nicht. Wahrscheinlich trifft die Norm hier zu.
Natürlich ist es wieder anders, wenn der Versand gar nicht nachgewiesen werden kann: Dann wird ein Gericht davon ausgehen (müssen), dass der Versand gar nicht erfolgt ist. Wenn es dann trotzdem eine Unmöglichkeit annimmt, muss der Kaufpreis erstattet werden.
Eine Erstattung käme dann natürlich ebenso in Betracht, wenn der Käufer wegen der Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktritt.
Levay