Privatkonkurs

Hallo,

ich hab mal eine Frage zum Privatkonkurs:

Bei einem Privatkonkurs werden ja alle bis dato aufgelaufenen Schulden einbezogen. Was ist aber mit Pflichten des Schuldners aus Dauerschuldverhältnissen, die noch nicht zu beziffern sind?

Z.B. Schadensersatzpflicht aus einem Mietverhältnis.

Schuldner haftet für Schaden aus Nichterfüllung eines Gewerbemietvertrages. Mietvertrag läuft noch 4 Jahre, wie ist das dann mit dem Privatkonkurs? Wird der Schuldner diese Schulden/ Pflichten auch los?

Danke für Antworten,

foc

Hallo foc,

Bei einem Privatkonkurs werden ja alle bis dato aufgelaufenen
Schulden einbezogen. Was ist aber mit Pflichten des Schuldners
aus Dauerschuldverhältnissen, die noch nicht zu beziffern
sind?

Z.B. Schadensersatzpflicht aus einem Mietverhältnis.
Schuldner haftet für Schaden aus Nichterfüllung eines
Gewerbemietvertrages. Mietvertrag läuft noch 4 Jahre, wie ist
das dann mit dem Privatkonkurs? Wird der Schuldner diese
Schulden/ Pflichten auch los?

ich meine, ja. Einem Nackigen kannst Du schließlich schlecht in die Tasche greifen.:smile: Es stellt sich auch die Frage, ob der ‚Geschädigte‘ tatsächlich Insolvenzgläubiger ist. § 38 InsO besagt nämlich folgendes

Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die - und jetzt Achtung! - einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Außerdem heißt es in § 302 der InsO

Ausgenommene Forderungen
Von der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung;
  2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3* gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.

* § 39 (Nachrangige Insolvenzgläubiger) Abs. 1: Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
Nr. 3 Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten

Vielleicht kommst Du damit erst einmal weiter.

So long

Tessa

Hi,
im Verbraucherinsolvenzverfahren werden alle Forderungen, die in der Zukunft erst fällig werden, fällig gestellt. Das bedeutet, sie werden so behandelt, als seien sie jetzt zu bezahlen.
Damit werden im Falle einer Restschuldbefreiung auch diese Forderungen getilgt. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden. Nicht angemeldete Forderungen gehen durch die Restschuldbefreiung unter und können auch später nicht mehr geltend gemacht werden.
Gruß,
Francesco

Danke o.T.
:wink:)

Danke o.T.
:wink:)