VK macht aus Falschlieferung Fernabsatz-Fall

Hallo,

habe ein paar Fragen zu einem fiktiven Fall und würde mich über Hilfe sehr freuen.

Angenommen folgender fiktiver Fall tritt ein:

Ein Verkäufer liefert dem Käufer Ware, leider die falsche (Falschlieferung). Der Käufer möchte diese Ware nicht haben und sendet diese mit Rücksprache an den Verkäufer zurück. Der Verkäufer zahlt den Warenbetrag aber nicht die Rücksendekosten zurück. Der Verkäufer begründet dies damit, dass man dem Verkäufer keine Chance zur Nachbesserung eingeräumt hat sondern von seinem Widerrufsrecht laut Fernabsatzgesetz gebrauch gemacht hat. Der Verkäufer sagt dem Käufer, der Warenwert liegt unter 40 Euro und somit würden keine Rücksendekosten erstattet.

Der Käufer hat das Gefühl , als wolle der Verkäufer unbedingt von der Falschlieferung einen Widerrufsfall konstruieren um die Rücksendekosten nicht erstatten zu müssen.

###Mein Frage hiezu:
1.) Spielt bei einer Falschlieferung das Fernabsatzgesetz überhaubt eine Rolle auch im Bezug einer Nachbesserung?

2.) Würde theoretisch überhaubt der Käufer von einem Widerrufsrecht gebrauch machen können, wenn dieser doch gar nicht die richtige Ware erhalten hat?

3.) Ist dies zufällig eine besonders bei Auktionsbörsen übliche Vorgehensweise, hier aus einer Falschlieferung im Nachhinein ein Widerrufsfall zu machen?

4.) Kann der Verkäufer überhaubt durch geschickte Vorgehensweisen aus einer Falschlieferung einen vom Käufer gewünschten Widerrufsfall nach Fernabsatzgesetz konstruieren?

5.) Sollte der Käufer recht haben, wie könnte er mittels Paragrahen/Antwortsatz dem Verkäufer verdeutlichen, dass er falsch liegt und alles erstatten muss?

Manche Fragen kann man sicher auch zusammen beantworten, habe nur versucht, alles übersichtlich darzustellen.
Danke sehr für die Beantwortung.
Frank

1.) Spielt bei einer Falschlieferung das Fernabsatzgesetz
überhaubt eine Rolle auch im Bezug einer Nachbesserung?

Sofern wirksam widerrufen wurde, entfällt der Kaufvertrag. Damit ist eine Nachbesserung (als mittelbare Pflicht aus dem Kaufvertrag) nicht mehr vorhanden.

2.) Würde theoretisch überhaubt der Käufer von einem
Widerrufsrecht gebrauch machen können, wenn dieser doch gar
nicht die richtige Ware erhalten hat?

Kurz und knapp: Ja, der Widerruf beseitigt nur den Kaufvertrag, der die Pflicht zur Liefung enthält. Der Widerruf ist daher, unabhängig davon was geliefert wurde, möglich.

4.) Kann der Verkäufer überhaubt durch geschickte
Vorgehensweisen aus einer Falschlieferung einen vom Käufer
gewünschten Widerrufsfall nach Fernabsatzgesetz konstruieren?

Beides führt im Falle einer Falschlieferung im Ergebnis zu keinem Vorteil für den Verkäufer. Daher ist eine solche Konstruktion sinnlos.

5.) Sollte der Käufer recht haben, wie könnte er mittels
Paragrahen/Antwortsatz dem Verkäufer verdeutlichen, dass er
falsch liegt und alles erstatten muss?

Dieser Fall ist explizit gesetzlich geregelt. § 357 II S. 3 BGB regelt, dass bei Falschlieferung auch unterhalb der 40 Euro-Grenze die Kosten der Rücksendung der Verkäufer zu tragen hat. (Nichts anderes würde sich auch bei einem Nachbesserungsverlangen ergeben.)

Danke für die Antwort. Habe noch zwei Rückfrage, bitte um Beantwortung. Vielen Dank.

Erste Rückfrage:
Kann der Käufer nach der ersten Falschlieferung auch vom Kaufvertrag zurücktreten oder muss der Käufer dem Verkäufer bei einer Falschlieferung immer die Möglichkeit der Nachbesserung geben?

Zweite RF:
Angenommen der Käufer möchte bereits nach der ersten Falschlieferung sofort vom Kaufvertrag zurücktreten, also keine Nachbesserung des Verkäufers in Anspruch nehmen. Kann der Verkäufer dann dem Käufer z.B. die Rückzahlung der Hin- oder Rücksendekosten verweigern?

Vielen Dank,
Frank

  1. Sofern ein Widerrufsrecht besteht, zB wegen Bestellung per Internet oder Telefon (Fernabsatzvertrag) und dieses fristgerecht ausgeübt wurde, gibt es für den Verkäufer kein Recht zur Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung). Nur wenn kein Widerruf innerhalb der Frist erfolgte oder gar kein Widerrufrecht bestand (Kauf im Geschäft) muss dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gegeben werden.

  2. Der Verkäufer trägt zwar die Kosten, ist aber dafür nicht vorleistungspflichtig. Man könnte versuchen per Nachnahme zurückzusenden.

Hallo,

  1. Der Verkäufer trägt zwar die Kosten, ist aber dafür nicht
    vorleistungspflichtig. Man könnte versuchen per Nachnahme
    zurückzusenden.

Ganz dumme Idee. Auf den Kosten für die Nachnahme bleibt man sitzen, wegen der Schadensminderungspflicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Auf den Kosten für die Nachnahme bleibt man

sitzen, wegen der Schadensminderungspflicht.

Ob die Rücksendekosten bei Widerruf als Schaden gelten, dürfte zweifelhaft sein, da sie auf alle Fälle anfallen. Insofern wäre eine Schadensminderungspflicht nach 254 BGB nur für die, über den Normalversand entstehenden Mehrkosten zu leisten.

Darüber hinaus lässt die Rechtssprechung den Nachnahmeversand zu (Palandt § 357 Rn.5). Selbst die Nichannahme der Nachnahmesendung oder eine solche Klausel ist grundsätzlich unwirksam (http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir…)

greetz

Hallo,

Auf den Kosten für die Nachnahme bleibt man

sitzen, wegen der Schadensminderungspflicht.

Ob die Rücksendekosten bei Widerruf als Schaden gelten, dürfte
zweifelhaft sein, da sie auf alle Fälle anfallen.

Davon haben weder Du noch ich gesprochen. Es ging nur um die Nachnahme.

Darüber hinaus lässt die Rechtssprechung den Nachnahmeversand
zu (Palandt § 357 Rn.5).

Liegt mir nicht vor. Würde mich aber interessieren, wer dann die Nachnahmegebühren zu zahlen hat.

Selbst die Nichannahme der Nachnahmesendung oder eine solche Klausel
ist grundsätzlich unwirksam
(http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir…)

Da solltest Du nochmal nachlesen, ob das hier passt. Ich finde da, dass es allein um die Uneindeutigkeit der Klausel ging.
Gruß
loderunner (ianal)

Davon haben weder Du noch ich gesprochen. Es ging nur um die
Nachnahme.

Nun für eine Schadensminderungspflicht brauchts eben erstmal einen ersatzfähigen Schaden der gemindert werden muss. Und dieser muss, da es sich bei der Schadenminderungspflicht um eine Obliegenheit handelt beim Käufer entstanden sein. Dafür kommt nur der Mehrbetrag, der eine Nachnahme verglichen mit normalem Versand kostet in Betracht, da der normale Versand sowieso unstrittig der Verkäufer zu tragen hat und damit kein Schaden darstellen kann.

Liegt mir nicht vor. Würde mich aber interessieren, wer dann
die Nachnahmegebühren zu zahlen hat.
Da solltest Du nochmal nachlesen, ob das hier passt. Ich finde
da, dass es allein um die Uneindeutigkeit der Klausel ging.

Stimmt. Aber darüber hinaus wird die Unwirksamkeit einer solchen Klausel an sich bestätigt. Und im Umkehrschluss bedeutet dies, dass
wenn die Klausel, welche die Kosten der Nachnahme dem Käufer auferlegen will unwirksam ist, dass die Kostentragungspflicht - auch für Nachnahmen /unfreie Sendungen - beim Verkäufer verbleibt.

Zum Abschluss noch ein Link (insbesondere Frage 4+5) http://www.ecin.de/recht/widerrufsrecht/

greetz

Hallo,

Zum Abschluss noch ein Link (insbesondere Frage 4+5)
http://www.ecin.de/recht/widerrufsrecht/

danke, das ist sehr erhellend. Ich werde mich so lange aus derartigen Diskussionen heraus halten, bis das mal hier aufgedröselt und intensiv von den Experten diskutiert wurde. Bislang war die Meinung hier im Brett etwas anders als in Deinem Link beschrieben.

Ich ziehe meinen Einwand in vollem Umfang zurück.

Gruß
loderunner (ianal)