Vorbestraft?

Liebe www-ler,

ich würde ganz gerne wissen, ob man als vorbestraft zählt, bei folgendem Sachverhalt:

Verurteilt ich glaube 9 Monate (2 x), jeweils zur Bewährung ausgesetzt, die eine Bewährung geht noch bis Januar 2010. Die zweite Bewährung wurde bewährt, obwohl man während der ersten Bewährungszeit straffällig wurde. (Alle Augen wurden zugedrückt, gute Sozialprognose…)

Das alles ist Jugendstrafrecht.

LG axme

Hallo,

ich würde ganz gerne wissen, ob man als vorbestraft zählt, bei
folgendem Sachverhalt:

Verurteilt ich glaube 9 Monate (2 x), jeweils zur Bewährung
ausgesetzt, die eine Bewährung geht noch bis Januar 2010. Die
zweite Bewährung wurde bewährt, obwohl man während der ersten
Bewährungszeit straffällig wurde. (Alle Augen wurden
zugedrückt, gute Sozialprognose…)

Das alles ist Jugendstrafrecht.

man gilt so lange als vorbestraft, wie Einträge im Bundeszentralregister vorliegen. Jugendstrafen unter einem Jahr werden fünf Jahre nach dem Urteil getilgt.

Dann gilt man in diesem Sinne nicht mehr als vorbestraft.

Gruß,

Malte

Hallo,

ich würde ganz gerne wissen, ob man als vorbestraft zählt, bei
folgendem Sachverhalt:

Verurteilt ich glaube 9 Monate (2 x), jeweils zur Bewährung
ausgesetzt, die eine Bewährung geht noch bis Januar 2010. Die
zweite Bewährung wurde bewährt, obwohl man während der ersten
Bewährungszeit straffällig wurde. (Alle Augen wurden
zugedrückt, gute Sozialprognose…)

Das alles ist Jugendstrafrecht.

man gilt so lange als vorbestraft, wie Einträge im
Bundeszentralregister vorliegen. Jugendstrafen unter einem
Jahr werden fünf Jahre nach dem Urteil getilgt.

Dann gilt man in diesem Sinne nicht mehr als vorbestraft.

Kann das BZR auch schon vorher „getilgt/gesäubert“ werden?

Wenn ja, was muss/sollte da für ein Grund vorliegen?

Gruß,

Malte

Kann das BZR auch schon vorher „getilgt/gesäubert“ werden?

Wenn ja, was muss/sollte da für ein Grund vorliegen?

Gruß,

Malte

Das könnte vielleicht weiterhelfen:

§ 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll die Registerbehörde das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__49.html