Anwaltsrechnung nach 1,5 Jahren

Hallo,
ich benötige mal einen Rat für folgenden Fall:
Man holt sich Anfang 2008 Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser Anwalt verfasst ein Schreiben an den ehemaligen AG. Fall konnte dann aber unter AN und Ex-AG selbst geklärt werden, der Auftrag an den Anwalt wurde damit zurückgezogen. Anwalt war damit auch einverstanden und wollte dies ad acta legen. Anwalt hat sich seitdem auch nicht gemeldet. Nun kommt nach 1,5 Jahren ein Schreiben mit einer Rechnung über 190 Euro für diesen Auftrag.

Frage 1: Wieviel Zeit hat der Anwalt für so etwas?
Frage 2: Wo darf der Anwalt die Anschrift erfragen, da sich diese in diesen 1,5 Jahren dreimal geändert hat?
Frage 3: Ist die Höhe der Rechnung für ein Schreiben und rund 15 Minuten Gespräch gerechtfertigt?

Vielen Dank schon mal!

Frage 1: Wieviel Zeit hat der Anwalt für so etwas?

Verjährt dürfte der Anspruch auf Stellung einer Rechnung noch nicht sein.

Frage 2: Wo darf der Anwalt die Anschrift erfragen, da sich
diese in diesen 1,5 Jahren dreimal geändert hat?

Zum Beispiel beim Einwohnermeldeamt…

Frage 3: Ist die Höhe der Rechnung für ein Schreiben und rund
15 Minuten Gespräch gerechtfertigt?

Ja. Anwaltliche Erstberatungen bewegen sich üblicherweise in diesem Spektrum.

Huhu!

Frage 1: Wieviel Zeit hat der Anwalt für so etwas?

Verjährt dürfte der Anspruch auf Stellung einer Rechnung noch
nicht sein.

Die ANtwort auf dei Frage lautetr also: Wie bei jedem anderen Menschen auch, so lange er will. Der Schuldner könnte allenfalls nach dem 1. Januar 2012 Verjährung einwenden.

Frage 2: Wo darf der Anwalt die Anschrift erfragen, da sich
diese in diesen 1,5 Jahren dreimal geändert hat?

Zum Beispiel beim Einwohnermeldeamt…

Na klar!

Frage 3: Ist die Höhe der Rechnung für ein Schreiben und rund
15 Minuten Gespräch gerechtfertigt?

Ja. Anwaltliche Erstberatungen bewegen sich üblicherweise in
diesem Spektrum.

Erstens: Im Ausgangsfall ging es nicht um eine Erstberatung, sondern es ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert, der im Arbeitsrecht schon mal ziemlich hoch sein kann. Zweitens: Quatsch! 190 Euro (netto) ist bei Verbrauchern die Obergrenze für Erstberatungen. Das übliche Spektrum ist weitaus niedriger anzusetzen.

Zusammengefasst ist also zu sagen, dass alles korrekt ist und man nichts dagegen unternehmen kann?

Huhu!

Frage 1: Wieviel Zeit hat der Anwalt für so etwas?

Verjährt dürfte der Anspruch auf Stellung einer Rechnung noch
nicht sein.

Die ANtwort auf dei Frage lautetr also: Wie bei jedem anderen
Menschen auch, so lange er will. Der Schuldner könnte
allenfalls nach dem 1. Januar 2012 Verjährung einwenden.

Laut Standesrecht ist der Rechtsanwalt verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss einer Instanz, spätestens jedoch mit Abschluss der Angelegenheit seine Tätigkeiten in Rechnungen zu stellen. Wenn dies aufgrund der zahlreichen Umzüge und den daraus folgenden zahlreichen Einwohnermeldeamtsanfragen erst 1,5 Jahre später erfolgen KANN, dann geht das meiner Meinung nach in Ordnung.

Frage 2: Wo darf der Anwalt die Anschrift erfragen, da sich
diese in diesen 1,5 Jahren dreimal geändert hat?

Zum Beispiel beim Einwohnermeldeamt…

Na klar!

In Anwaltsbüros gern auch über die Anschriftenprüfung - Service der Deutschen Post.

Frage 3: Ist die Höhe der Rechnung für ein Schreiben und rund
15 Minuten Gespräch gerechtfertigt?

Ja. Anwaltliche Erstberatungen bewegen sich üblicherweise in
diesem Spektrum.

Erstens: Im Ausgangsfall ging es nicht um eine Erstberatung,
sondern es ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Diese richtet
sich nach dem Gegenstandswert, der im Arbeitsrecht schon mal
ziemlich hoch sein kann. Zweitens: Quatsch! 190 Euro (netto)
ist bei Verbrauchern die Obergrenze für Erstberatungen. Das
übliche Spektrum ist weitaus niedriger anzusetzen.

Zu dieser letzten Frage kannst du auch unter „Gesetze im Internet“ unter Gesetze+Verordnungen/RVG/Beratung nachgucken:

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist in diesem Fall der Auftraggeber ein Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

Liebe Grüße