Ich habe einen Synthesizer in einer Fachzeitschrift inseriert. Der Käufer, der mich darauf hin anrief, kannte das Teil nicht, wollte es aber dennoch kaufen. Auf die Frage, wie alt das Gerät sei, konnte ich spontan nur schätzen, daß ich es etwa vor 4 Jahren gekauft habe. Nachdem ich das Gerät per Nachnahme verschickt hatte, meldete sich der Käufer telefonisch. Ihm gefielen die Sounds nicht, er wolle das Gerät zurückgeben. Ich teilte ihm mit, daß ich dazu nicht bereit sei. Nun berief er sich auf die von mir gemachte Altersangabe. Das Gerät ist anscheinend Ende 1993 hergestellt worden, so soll es auf einem Typenschild stehen. Allerdings kam es in Deutschland erst Mitte 1994 zur Auslieferung. Ich habe es nach meiner Erinnerung aber erst Mitte 1996 als Auslaufmodell und letztes lieferbares Gerät in einem sehr großen Musikladen gekauft, also vor etwa 4,5 Jahren. Der Käufer meint nun, ich habe ihn arglistig getäuscht, da das Gerät ja schon vor „8 Jahren“ (genaugenommen sind es etwas mehr als 7 Jahre) produziert wurde. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß das Kaufdatum des Neugeräts - ab dem ja die Garantie gilt - entscheidend ist. Der Käufer beruft sich nun auf das Fernabsatzgesetz, nach dem er 14 Tage Rückgaberecht habe. Angeblich habe ihm das sein Anwalt bestätigt. Er will mich verklagen, wenn ich die Rücknahme verweigere.
Gilt das Gesetz auch für Privatverkäufe? Ich meine nicht. Das Gerät ist einwandfrei in Ordnung, der Preis ist angemessen und die bemängelten Sounds sind m.E. sehr gut, was natürlich Geschmackssache ist.
Könnte es außer dem Fernabsatzgesetz noch eine rechtliche Handhabe geben, mich zu zwingen, das Gerät zurückzunehmen?
Heute habe ich jedenfalls die Rücknahme des per Nachnahme zugesendeten Geräts abgelehnt.
bin zwar kein Experte, dennoch hier der Versuch einer Hilfe:
FernAbsG: §1I: Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher …
Wenn Du nicht gewerbemäßig (wiederholt mit Gewinnabsicht) solche Geräte verkaufst, gilt das Gesetz für Deinen Fall also schon mal nicht. Demnach wird ihm das auch kein Anwalt bestätigt haben.
Zur arglistigen Täuschung: Wenn Du ihm ausdrücklich gesagt hast, daß Du Dich nicht genau erinnerst, aber glaubst, das Gerät vor ca. 4 Jahren gekauft zu haben, dürfte der Vorwurf wohl nicht greifen.
Andere Normen dürften (soweit ich mich erinnern kann) auch nicht von Bedeutung sein, es sei denn, das Gerät hatte zum Verkaufszeitpunkt einen Fehler, den der Käufer nicht kannte. („Mir gefallen die Sounds nicht“ zählt nicht).
IMHO hat er wohl keine Chance, aber ich bin wie gesagt kein Experte.
Gruß
Jürgen
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Der Käufer beruft sich nun auf das Fernabsatzgesetz, nach dem
er 14 Tage Rückgaberecht habe. Angeblich habe ihm das sein
Anwalt bestätigt. Er will mich verklagen, wenn ich die
Rücknahme verweigere.
Gilt das Gesetz auch für Privatverkäufe? Ich meine nicht.
Richtig!
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
Das
Gerät ist einwandfrei in Ordnung, der Preis ist angemessen und
die bemängelten Sounds sind m.E. sehr gut, was natürlich
Geschmackssache ist.
Könnte es außer dem Fernabsatzgesetz noch eine rechtliche
Handhabe geben, mich zu zwingen, das Gerät zurückzunehmen?
Kann wohl nur ein Anwalt sagen.
„Wie alt?“ heisst fuer den normalen Vebraucher „Wie lange haben Sie es schon?“. Das eine grosse Diff. zwischen Herstellung und Kaufdatum besteht, ist halt Pech.
Vielleicht mal unter www.recht.de im Forum „verbraucherrecht“ posten.
es ist erstaunlich, wie schlecht die Auskünfte oft sind, die Anwälte erteilen. Deswegen immer selbst die Rechtslage recherchieren!
Was mir hier jedenfalls einfällt, ist, daß der Käufer eventuell einen Irrtum geltend machen kann. Aber warte mal ab, bis er das selber rausbekommt. Wegen des Fernabsatzgesetzes kann er jedenfalls nicht zurücktreten.
Gruß, Bernd
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Was mir hier jedenfalls einfällt, ist, daß der Käufer
eventuell einen Irrtum geltend machen kann. Aber warte mal ab,
bis er das selber rausbekommt. Wegen des Fernabsatzgesetzes
kann er jedenfalls nicht zurücktreten.
Gruß, Bernd
Zunächst einmal Danke für die Antwort. Ich muß allerdings genauer fragen:
Wann könnte sich der Käufer auf einen Irrtum berufen? Er kannte das Gerät zwar nicht, ich habe es ihm aber ausführlich beschrieben. Nun macht er allerdings einen Irrtum seinerseits geltend: Er wollte seine Soundkarte durch ein besser klingendes externes Gerät ersetzen. Nun habe sich aber herausgestellt, daß das Gerät ähnliche Sounds wie seine Soundkarte hat. Allerdings wußte er von mir:
a) das es sich um ein Gerät gleichen Herstellers wie dem seiner Soundkarte handelt (ähnliche Klänge waren also durchaus zu erwarten),
b) das ein Teil der Sounds meines Moduls und seiner Soundkarte demselben Standard unterliegt, es handelt sich um sogannte GM-Klänge.
Alle GM-Sounds - egal von welchem Hersteller - belegen die gleichen Programmplätze, haben die gleichen Namen und klingen ähnlich. Das sollte er gewußt haben.
Außerdem sind nur ein Teil der Sounds meines Geräts GM-Sounds. Die anderen sind frei programmierbar.
Wenn er sich dann noch auf einen Irrtum berufen kann, dann fragt sich, ob man dann nicht jedes telefonisch und privat gekaufte Gerät, das die eigenen Erwartungen nicht erfüllt, zurückgeben kann. In diesem Fall würden ja die Interessen des Verkäufers, der die Arbeit mit Verpacken und Versand hat, und der anderen Kaufwilligen abgesagt hat, mit Füßen getreten???!!!
In meinem Fall müßte ich neue Annoncen in einschlägigen Fachzeitschriften aufgeben. Die Chance, das Gerät zu verkaufen, ist aber mittlerweile viel geringer, da die nachweihnachtliche Umtauschzeit vorbei ist.
genau kann ich das auch nicht einschätzen, aber wenn er sich in einer zentralen Eigenschaft (das Alter, nicht der Sound!) geirrt hat, könnte das eventuell sein.
Aber wahrscheinlich lohnt sich das nicht, das vor Gericht auszufechten. Prozeßrisiko hast Du immer, denn Richter fällen ihre Urteile oft auch nach schwer nachvollziehbaren Abwägungen.
Gruß, Bernd
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