Hallo,
mal angenommen, man läßt sein nicht abgeschlossenes Fahrrad kurz unbeaufsichtigt (geht 20 m weg) und ein Täter schnappt sich das Fahrrad und fährt davon. Ist das Diebstahl oder Raub?
Es wurde noch versucht, den Täter anzuhalten. Dieser war jedoch schneller und gab noch „das ist jetzt meins“ von sich.
Tatort: Öffentlich zugängliches Privatgelände (vor Mehrfamilienhaus)
Danke vorab. Grüße
Christian
PS: Das Fahrrad wurde danach am Bahnhof wiedergefunden.
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__249.html
vs
http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html
(Lies den ersten Link und du brauchst den zweiten eigentlich nicht mehr lesen)
Huhu!
Ich kann aus der Schilderung weder Gewalt gegen Personen noch eine Drohung herauslesen. Also Diebstahl!
Huhu!
Ich kann aus der Schilderung weder Gewalt gegen Personen noch
eine Drohung herauslesen. Also Diebstahl!
mit dem vorsatz, es am bahnhof wieder abzustellen um von dort aus mit dem zug weiter zufahren. ist das ein diebstahl?
Ich kann aus der Schilderung weder Gewalt gegen Personen noch
eine Drohung herauslesen. Also Diebstahl!mit dem vorsatz, es am bahnhof wieder abzustellen um von dort
aus mit dem zug weiter zufahren. ist das ein diebstahl?
Soweit ich das sehe, ist das kein Diebstahl, sondern „Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs“. Ist aber auch strafbar (§248b StGB), und keineswegs ein Kavaliersdelikt 
Gruß,
Malte
Hallo!
Das ist Diebstahl. Der Täter, der das Fahrrad am Bahnhof abstellt, hält es zumindest ernsthaft für möglich, dass es dort von jemand anders entwendet wird, und nimmt das auch billigend in Kauf. Es ist ihm egal, ob das Fahrrad am Bahnhof vom Eigentümer gefunden werden wird oder nicht. Damit maßt er sich eine Position an, die nur einem Eigentümer zusteht, nämlich mit dem Fahrrad nach Belieben zu verfahren.
Hallo,
soweit das die h.M. sieht, ist das Diebstahl.
Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluß des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung des Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach Beendigung des Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme).
Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände u. a. durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45 (46); BGH, NStZ 1982, 420; st. Rspr.).
Die Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259 (260); BGHSt 5, 205 (206); 13, 43 (44); vgl. ferner BGH, GA 1960, 82 (83) sowie BGH, VRS 22, 206, 207).
VG
EK