Hi Christian,
ich hab hier einen Artikel des Deutschen Mieterbundes, der beantwortet deine Frage zwar nicht konkret, dürfte dir aber trotzdem etwas weiterhelfen:
Aus „Wohnungsmängel und Mietminderung“
vom Deutschen Mieterbund:
Baulärm
Auch erheblicher Baulärm in der Nachbar-
schaft kann grundsätzlich zur Mietminderung
berechtigen. Keine Rolle spielt, dass der Ver-
mieter gegen den Lärm nichts unternehmen
kann und z. B. auch keine Ausgleichszahlung
erhält (BayObLG RE WM 87,112; LG Siegen
WM9O, 17; LG Göttingen WM 86,114).
Vielfach versuchen Vermieter eine Mietmin-
derung mit dem Hinweis zu unterbinden, der
Mieter habe den Mangel bereits bei Vertrags-
abschluss erkennen können (vgl. Kapitel 2).
Insbesondere wird Mietern, die sich über
Baulärm beschweren, entgegengehalten, sie
hätten die Möglichkeit der Bebauung unbe-
bauter Grundstücke vorhersehen müssen
(LG Bonn WM 86,115).
Das Recht zur Mietminderung ist jedoch nur
dann ausgeschlossen, wenn der Mieter die
Wohnung angemietet hat, ohne dem Vermie-
ter gegenüber einen Vorbehalt zu machen,
obwohl er wusste bzw. leicht hätte erkennen
können, dass Bauarbeiten bevorstehen. Er ist
aber nicht verpflichtet, im eigenen Interesse
in den Bebauungsplan zu sehen (OLG Hamm
MDR 83, 579).
Selbst wenn bei Abschluss des Mietvertrages
die Baustelle bereits existierte, muss der Mie-
ter nur die für eine Neubaustelle übliche Belä-
stigung hinnehmen. Übermässiger Baulärm,
der ein Öffnen der Fenster unmöglich macht
oder sich auf die Abendstunden und das Wo-
chenende erstreckt, berechtigt wiederum zur
Mietminderung (LG Darmstadt WM 84, 245).
Und noch etwas aus dem Lexikon des DMB:
„Wird durch die Modernisierungsarbeiten der Wohnwert aufgehoben oder gemindert, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, selbst dann, wenn er den Arbeiten zugestimmt hat.“
Aber Achtung bei Mietminderung! Lass dich besser von einem Mieterverein beraten!
Gruß,
Delia