Ist § 164 StGB auch gegen eine Behörde anwendbar

Guten Tag,

nehmen wir folgendes an: Eine Bußgeldstelle unterstellt einer Frau eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Beweismittel (Foto) zeigt offensichtlich einen Mann. Falsche Verdächtigung?

MfG an alle Interessierten
Alfred

Hallo!

Absatz 1 verlangt die Verdächtigung einer „rechtswidrigen Tat“, d. h. einer Straftat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Für Absatz 2 muss man eine Behauptung „bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich“ aufstellen, und vor allem: „wider besseres Wissen“. Also: Keine Strafbarkeit nach § 164 StGB.

Nebenbei, bezogen auf die Überschrift: Nur natürliche Personen können Straftaten begehen, keine Behörden.