§631ff BGB: Nachbesserung/Schadenersatz

Hallo!

Bei meinem Haus (Abnahme Dez. 1996) haben sich im Parkett-Boden
im Wohnzimmer an einigen Stellen zwischen den Holzstäben deutliche Fugen bzw. Risse gebildet. Einige Holzstäbe sind
auch locker. Ich vermute, dass das verwendete Holz bei der
Verarbeitung nicht genügend getrocknet bzw. gelagert war.

Ich habe seinerzeit einen Bauträgervertrag basierend auf BGB geschlossen, in dem eventuelle Schadensersatzanspruche an ausführende Handwerker direkt an mich abgetreten werden.

Nun möchte ich also den ausführenden Handwerker zur Nachbesserung (wohl erneutes Abschleifen des Parketts mit Neuversiegelung) bzw. zum Schadensersatz auffordern.

Meine Frage nun: Wie muss ich das formgerecht machen?
Was ist zu beachten? Welche Fristen sind angemessen?

Ich möchte möglichst juristische Streitereien vermeiden, weil ich dafür keine Rechtsschutzversicherung habe und der Schaden zwar störend, aber vom Handwerkerbetrieb vergleichsweise einfach zu beseitigen wäre, und somit wohl auch kein übermäßig großer Streitwert vorliegt, der Rechtsanwalt/Sachverständiger wert wäre.

Herzlichen Dank für eventuelle Tipps!
Ciao
Klaus

Hallo,

Hallo!

Bei meinem Haus (Abnahme Dez. 1996) haben sich im
Parkett-Boden
im Wohnzimmer an einigen Stellen zwischen den Holzstäben
deutliche Fugen bzw. Risse gebildet. Einige Holzstäbe sind
auch locker. Ich vermute, dass das verwendete Holz bei der
Verarbeitung nicht genügend getrocknet bzw. gelagert war.

Du vermutest dies. Weißt du es auch ? Der Parkettverleger schiebt es oft gerne auf den Estrichleger und bis die sich geeinigt haben ist dein Anspruch evt. verjährt. Aufpassen und schnell reagieren !

Ich habe seinerzeit einen Bauträgervertrag basierend auf BGB
geschlossen, in dem eventuelle Schadensersatzanspruche an
ausführende Handwerker direkt an mich abgetreten werden.

Nun möchte ich also den ausführenden Handwerker zur
Nachbesserung (wohl erneutes Abschleifen des Parketts mit
Neuversiegelung) bzw. zum Schadensersatz auffordern.

Stell dir mal vor, es liegt tatsächliche am Estrich. Der müßte dann raus, Möbel auslagern, Hotel nehmen usw. Die Schadenshöhe wird dann erheblich.

Meine Frage nun: Wie muss ich das formgerecht machen?
Was ist zu beachten? Welche Fristen sind angemessen?

Ich bin im Baurecht nicht so gut bewandert, aber glaube das du
5 Jahre Gewährleistung nach BGB hast. Also ist die bald um !

Ich möchte möglichst juristische Streitereien vermeiden, weil
ich dafür keine Rechtsschutzversicherung habe und der Schaden
zwar störend, aber vom Handwerkerbetrieb vergleichsweise
einfach zu beseitigen wäre, und somit wohl auch kein übermäßig
großer Streitwert vorliegt, der Rechtsanwalt/Sachverständiger
wert wäre.

Na hoffentlich !! Ich weiß nur allzugut aus Erfahrung (mein Vater war 30 Jahre Estrichleger) das sowas (fast) immer vor Gericht landet, Gutachten über Gutachten nach sich zieht und
Jahre dauern kann. Jeder schiebt es auf den Anderen.

Einen ähnlichen Fall (mit Fliesen) hat mein Vater gerade erst abgeschlossen, obwohl er schon 3 Jahre in Rente ist. Der Fliesenleger schimpfte auf den Estrich, mein Vater schimpfte auf den Fliesenleger, weil dieser die Fliesen zu früh verlegt hatte.
Jetzt bekam mein Vater eine Teilschuld, der Fussbodenleger
ebenfalls. Schadenshöhe samt Gutachten insgesamt ca. 35 TDM
zuzügl. Gerichtskosten.

Herzlichen Dank für eventuelle Tipps!
Ciao
Klaus

Ich hoffe ich habe dir jetzt nicht den Mut genommen,
wenn du aber nicht das Geld hast einen Rechtstreit zu führen,
dann bist du auf die Kulanz des Handwerkers angewiesen.
Nur welcher war Schuld ??? Sieht er seine Schuld auch ein ?
Ich kann dir nur viel Erfolg wünschen.

Gruss
Oliver

Bei meinem Haus (Abnahme Dez. 1996) haben sich im Parkettboden
im Wohnzimmer an einigen Stellen zwischen den Holzstäben
deutliche Fugen bzw. Risse gebildet. Einige Holzstäbe sind
auch locker. Ich vermute, dass das verwendete Holz bei der
Verarbeitung nicht genügend getrocknet bzw. gelagert war.

Du vermutest dies. Weißt du es auch ? Der Parkettverleger
schiebt es oft gerne auf den Estrichleger…

Nach den aktullen Regelungen muss ein Handwerker, ehe er mit
seinen Arbeiten beginnt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit des anderen Handwerkers prüfen und ggf. dann schon
auf den Mangel hinweisen und darf seine Arbeit gar nicht erst anfangen. Wenn er das nicht macht, übernimmt er die Gewährleistung für die vorher gemachte Arbeit.

Stell dir mal vor, es liegt tatsächliche am Estrich. Der müßte
dann raus, Möbel auslagern, Hotel nehmen usw. Die Schadenshöhe
wird dann erheblich.

Es betrifft nur das Wohnzimmer (25qm), der Aufwand wäre vertretbar, der Dreck allerdings lästig :frowning:

Danke für die Ausführungen!
Viele Grüße
Klaus