Kosten für außergerichtliche Inanspruchnahme

Guten Tag,

Sind Mahnungen per email zulässig und wie müssen sie formuliert sein?
Bei einer Zahlungsforderung, ZB Mietschulden
Wie ist es da mit Verzug? Muss dieser in der ersten Mahnung angekündigt werden? Ab wann besteht er? Nach Erhalt der 1. Mahnung? Oder mit Ablauf von 30 Tagen nach Zahlungsfrist? Kann der Anspruch auf Kostenübernahme der außergerichtlichen Kosten sprich Anwaltskosten der Gegenpartei wegen Verzugs überhaupt geltend gemacht werden, vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen? ( Beispiel: Mahnung per email am 1.9. Zahlungsfrist bis 7.9. Forderung wg. Verzug bereits am 15.9.)
Noch eine andere Frage: der Schuldner überweist den geforderten Betrag fristgerecht. Durch irgendeinen Fehler (zB falsche Kontonummer auf Überweisung) wird das Geld aber 3 Tage später zürück überwiesen, was der Schulnder nicht merkt. Die Gegenpartei wendet sich nun an einen Anwalt, der den Betrag erneut einfordert plus entstandene Anwaltskosten. Muss der Schuldner diese zahlen, obwohl er beweisen kann , daß er das Geld überweisen wollte?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen!

Hallo,

Mietschulden müssen gar nicht angemahnt werden. Die Miete ist zu einem festgelegten Termin fällig (in der Regel bis zum dritten Werktag des Monats, siehe § 556b BGB). Wenn der Mieter zu diesem Termin nicht bezahlt hat, befindet er sich bereits in Verzug. Der Vermieter kann also bereits dann anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, ohne dass er überhaupt mahnen muss.

Bei anderen Forderungen gilt, dass die Fälligkeit spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt eintritt, § 286 Abs. 3 BGB, es sei denn es wurde eine andere Frist genannt.

Entscheidend ist der Eingang beim Gläubiger. Es kommt also nicht darauf an, wann der Schuldner zahlen wolle, sondern darauf, wann das Geld tatsächlich beim Vermieter auf dem Konto ist. Die aussergerichtlichen Kosten sind hier also zu tragen.

Die erste Antwort ist m. E. nicht ganz richtig, weil Fälligkeit eben nicht dasselbe ist wie Verzug; der Ersatz der Anwaltskosten setzt aber nicht nur Fälligkeit, sondern eben auch Verzug voraus.

Sind Mahnungen per email zulässig

Ja.

und wie müssen sie
formuliert sein?

So, dass klar ist, was gemeint ist: „Lieber Schuldner, ich fordere dich auf zu leisten!“

Bei einer Zahlungsforderung, ZB Mietschulden
Wie ist es da mit Verzug?

Auch so.

Muss dieser in der ersten Mahnung
angekündigt werden?

Nein.

Ab wann besteht er? Nach Erhalt der 1.
Mahnung?

Der Verzug tritt mit Zugang der Mahnung ein, wenn nicht der Schuldner auf die Mahnung leistet, § 286 I BGB.

Oder mit Ablauf von 30 Tagen nach Zahlungsfrist?

Diese Möglichkeit gibt es, allerdings ist sie, wenn zuvor eine Mahnung zugegangen ist, irrelevant.

Kann
der Anspruch auf Kostenübernahme der außergerichtlichen Kosten
sprich Anwaltskosten der Gegenpartei wegen Verzugs überhaupt
geltend gemacht werden, vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen?

Ja.

Noch eine andere Frage: der Schuldner überweist den
geforderten Betrag fristgerecht. Durch irgendeinen Fehler (zB
falsche Kontonummer auf Überweisung) wird das Geld aber 3 Tage
später zürück überwiesen, was der Schulnder nicht merkt. Die
Gegenpartei wendet sich nun an einen Anwalt, der den Betrag
erneut einfordert plus entstandene Anwaltskosten. Muss der
Schuldner diese zahlen, obwohl er beweisen kann , daß er das
Geld überweisen wollte?

Ja. Nicht die Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg ist maßgeblich, also nicht die Zahlung, sondern dass das Geld ankommt.

Levay

Hallo Levay,

nach § 286 II Nr. 1 BGB bedarf es keiner verzugsbegründenden Mahnung, sondern Verzug tritt von selbst ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

Warum meinst du, beim Mietvertrag wäre das nicht so?

VG
EK

Hallo!

Das ist ein Missverständnis. Ich sage doch nur, dass, WENN zuvor eine Mahnung zugeht, es auf die 30-Tage-Frist nicht mehr ankommt. Dann tritt Verzug eben schon mit Zugang der Mahnung ein. Genau darauf zielte doch die Frage ab: Ob denn eine Mahnung auch reiche, obwohl die 30 Tage noch gar nicht abgelaufen seien. Und die Antwort lautet eben: Ja, dann tritt eben vorher Verzug ein.

Levay

Es kommt auch sonst nicht auf eine Mahnung an. Bei vereinbarten periodisch wiederkehrenden Mietzahlungen haben wir es mit einem Dauerschuldverhältnis zu tun. Der Mieter gerät dann schon bei Überschreitung des gesetzlichen oder des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins in Verzug. Es ist dann keine Mahnung erforderlich.

1:0 für dich
Verdammt, da war ich aber diesmal echt neben der Spur.

Sorry + Gruß,
Levay

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