Hi,
Du bist verständlicher Weise nicht mit dem Deutschen Trennungsprinzip vertraut (Trennung zwischen vertraglichen Pflichten und Eigentumsübertragung). Wills mal versuchen, zu erläutern:
Eigentum wird doch lt.
Kaufvertrag übertragen, i. d. R. an den Käufer, oder nicht?
Nicht so ganz: Laut Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, das Eigentum an den Käufer zu übertragen. Der Vertrag ist aber nicht per se die Eigentumsübertragung.
In § 433 Abs. 1 BGB steht, dass der Verkäufer dem Käufer Eigentum verschaffen und die Sache übergeben muss. Das geschieht, völlig unabhängig davon, durch einen ganz separaten Akt gem. § 929 BGB (obwohl meist beides zusammenfällt, so dass der Laie garnicht merkt, dass er einen Vertrag schließt und zugleich eine Einigung dahingehend trifft, auch Eigentümer zu werden, bzw. dem anderen Eigentum zu übertragen).
Der Verkäufer, der nach Vertragsschluss aus § 433 BGB zur Eigentumsübertragung verpflichtet ist, kann aber auch sagen: „Mir doch egal, ich machs einfach nicht.“ oder „Ich übertrage das Eigentum aber an jemand ganz anderen“. Dann macht er sich zwar ggf. Schadenersatzpflichtig, das Eigentum ist aber nicht beim Käufer.
Oder gibt es da auch wieder Ausnahmen?
Keine Ausnahme, sondern ganz selbständige Regelungen für das Eigentum. Pflicht zur Übertragung nach § 433 BGB, tatsächliche Durchführung nach § 929 BGB.
Und wenn der Käufer
(lt. Kaufvertrag) nachweislich demjenigen, der bezahlt hat,
den Kaufpreis erstattet hat, dann müsste der Käufer doch auch
Eigentümer sein, oder?
Nein, der Käufer wird nur dann Eigentümer, wenn derjenige, der zuvor Eigentümer war, ihm dieses gem. § 929 BGB übertragen hat. Was er vorher an wen warum gezahlt hat, hat mit der Eigentumslage rein garnichts zu tun, kann nur ggf. einen Anspruch begründen, dass man ihm das Eigentum verschaffen muss.
Gruß
Dea