Ferienwohnung zahlen trotz Abreise...?

Hallo.

Im vorliegenden Fall würde mich die Rechtslage interessieren.
Und zwar nehmen wir an, ein Gast stellt per Email eine Anfrage zu einer Ferienwohnung, die er 2 Nächte nutzen möchte.
Als Bestätigung bekommt er seitens der Vermieterin eine Email, formlos, mit dem Hinweis, dass die Reservierung für die beiden Nächte bestätigt sei.
Es gibt keine weiteren Hinweise zur Verbindlichkeit dieser Email bzw. der Buchung.

Nun kommt der Gast am Anreisetag im Ziel an, stellt dort fest, dass eine Lampe am Bett nicht funktioniert, im Kühlschrank noch ein Päckchen alter Käse liegt und die WOhnung im allgemeinen nicht den Erwartungen entspricht.
Die Gäste entschließen sich, die Ferienwohnung zu verlassen und suchen sich ein Hotel in der Stadt.
Noch vor der Abreise, wird eine SMS an die Vermieterin verschickt, mit dem Hinweis, es würde die Abreise angetreten, mit den oben genannten Punkten als Grund für die Abreise.
Zwei Tage ist daraufhin nichts von der Vermieterin zu hören, heute morgen muss der Gast feststellen, dass eine Forderung von 150€ auf das Konto der Vermieterin per EMail eingegangen ist.

Nachdem nochmals seitens des Gastes darauf hingeiwesen wird, dass die Abreise noch am selbigen Abend angetreten wurde, kommt die Forderung nach der Hälfte des Preises am selbigen Tage per EMail, „die eine Nacht müsse bezahlt werden“…

Wie ist die Rechtslage, muss der Gast auf die Forderung eingehen, obwohl die Wohnung nicht zur Übernachtung genutzt wurde?

Vielleicht könnt ihr mich bzgl. dieses Falles ja aufklären.

Vielen Dank vorab
Mario

Guten Abend.

Streng genommen, muss der Beinahe-Mieter den Vermieter so stellen, wie der Vertrag (und auch ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist ein solcher!) es aussagt; der Vermieter hätte also theoretisch das Recht, den vollen Gegenwert der zwei nicht stattgefundenen Übernachtungen zu fordern. Pacta sunt servanda …

Liegen bei einem Vertragsgegenstand erhebliche Mängel vor, so sind diese unverzüglich zu reklamieren, wenn dies zumutbar ist (eine vollständig versiffte Wohnung mit Gestank und Ungeziefer bleistiftsweise müsste man sich nicht bieten lassen), und dem Vermieter ist Gelegenheit zu geben, diese Sachmängel zu beseitigen - d.h., Fristsetzung. Dass die Wohnung den Erwartungen nicht entspricht, ist zunächst irrelevant, es sei denn, bestimmte zugesicherte Eigenschaften fehlen (Innenhof statt dem ausdrücklich zugesagten Balkon mit Meerblick ist so ein klassisches Beispiel) - das fällt, soweit es im Rahmen bleibt, ins Risiko des Mieters.

Weigert sich ein Vermieter, die Mängel zu beseitigen, oder ist ihm die Beseitigung der Mängel unmöglich, besteht je nach Schwere des Falles ein Anrecht auf Minderung des Mietpreises - ggf. auch auf Wandlung (das wäre der vorgenommene Auszug). Bei einer berechtigt vorgenommenen Wandlung kann auch Anspruch auf Schadenersatz erhoben werden, wenn das Hotel beispielsweise teurer ist als die Ferienwohnung, oder wenn der Urlaub durh die Suche nach einem Ersatzquartier beeinträchtigt wurde.

Im vorliegenden Fall sehe ich keine so gravierenden Mängel, dass der sofortige Auszug, also die Wandlung, gerechtfertigt gewesen wäre. Es sei denn, der alte Käse hätte bspw. die ganze Wohnung nach solchem gammeln lassen oder er wäre von diversen Kleintierkolonien besiedelt gewesen … dan müsste man das nochmals prüfen. Aber ein alter Käse und eine kaputte Lampe sind mit Sicherheit für sich genommen noch kein Wandlungsgrund.

Dass der Vermieter nur eine Nacht berechnet, halte ich für recht kulant und würde empfehlen, das ohne weitere Umstände zu bezahlen, den Vorgang à conto Lebenserfahrung zu buchen und das nächste Mal nicht ganz so impulsiv zu handeln.

Quellen dazu gibt es im Netz reichlich mit Stichpunkten wie Reiserücktritt, Urlaubsmängel …

Gruß Eillicht zu Vensre

Echt gut geschriebene Antwort, klasse!

Dass der Vermieter nur eine Nacht berechnet, halte ich für
recht kulant und würde empfehlen, das ohne weitere Umstände zu
bezahlen, den Vorgang à conto Lebenserfahrung zu buchen und
das nächste Mal nicht ganz so impulsiv zu handeln.

Die Erfahrung impulsiv (aber rechtlich falsch) zu handeln, machen wir wohl alle mal, weil unser emotional geprägtes Rechtsempfinden leider oft nicht mit einem „rechtlich“ korrekten Handeln einhergeht…

Geht mir oft genau so :wink: