Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Provisions- bzw. Stornohaftung eines selbstständigen Versicherungsvertreters.
Muss ein Vertreter auch „nach Beendigung“ seines Agenturvertrages für stornierte Verträge, die er abgeschlossen hatte, haften und die Provision anteilig zurück bezahlen?
Im §87a HGB Absatz 2 ist zwar beschrieben, dass „wenn der Dritte nicht leistet, entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.“
Ob dies jedoch auch nach Vertragsende zwischen der Versicherungsgesellschaft und des Ausschließlichkeitsvertreter Gültigkeit hat, ist nicht genau definiert?
Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!
MfG