Scheidung einwilligen?

Folgender Fall:

Mann und Frau leben seit über 1 Jahr getrennt. Frau in Deutschland, Mann in USA. Er war bis vor kurzem bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. Sehr gute Position. Jetziger Arbeitgeber ist unbekannt. Mann hat jetzt die Scheidungspapiere geschickt und beantragt die Scheidung. Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. So steht es im Antrag des Mannes. Frage: Soll die Frau (hat zwei kleine Kinder) in die Scheidung einwilligen? Hat es finanzielle Vorteile für die Frau (vielleicht wegen der Rente/Versorgungsausgleich), die Scheidung abzulehnen? Geht das überhaupt? Wenn ja, für wie lange? Welche Kosten würden für die Frau entstehen? (Anwalt, Gerichtsgebühren…)? Die Frist zur Stellungnahme läuft leider schon am Donnerstag ab (Amtsgericht). Vielen Dank!!

Hallo,

ich kann dir nur zu einem Teil eine Antwort geben, aber immerhin:

Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und erklären (nachprüfbar), dass sie seit einem Jahr nicht mehr zusammenleben, dann kann die Ehe geschieden werden.

Will nach dem Trennungsjahr nur ein Ehegatte die Scheidung, so müssen noch weitere Gründe hinzukommen, damit die Ehe geschieden werden kann. Solche Gründe können sein:
eine außereheliche Beziehung
übermäßiger Alkoholkonsum
anderes eheliches Fehlverhalten
Den Nachweis muss derjenige Ehegatte führen, der die Scheidung beantragt hat.

Wenn unstreitig ist, dass die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, so müssen keine weiteren Gründe für die Scheidung hinzukommen. Allein die Tatsache einer dreijährigen Trennung reicht für die Scheidung aus, selbst wenn einer der Ehegatten weiter an der Ehe festhalten will. Er hat nur noch die Möglichkeit, sich auf die Härteklausel zu berufen.

Diese Härteklausel besteht aus der sog. Kinderschutzklausel und der allg. Härteklausel. Die erste sagt ungefähr aus, dass minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und die Aufrechterhaltung der Ehe aus besonderen Gründen zum Schutz dieser Kinder ausnahmsweise notwendig erscheint. Die allg. Härteklausel greift nur bei besonders schwerwiegenden Umständen die vom Gericht im Einzelfall anerkannt werden müssten (z.B. die Geburt von besonders vielen Kindern, Pflege des Ehegatten, Finanzierung des Studiums, besonders lange Ehe etc.).

Allerdings sind beide Härteklauseln in der Rechtsprechung so gut wie nie zur Anwendung gekommen und daher eher unwichtig, auch wenn natürlich das Recht grundsätzlich besteht.

Gruß
Nita