Guten Tag,
ab wann darf ein Inkasso-Unternehmen tätig werden?
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Wie oft muss der Gläubiger den Schuldner vorher anmahnen bevor er ein Inkasso-Unternehmen beauftragt und in welcher Form (ist per E-Mail ausreichend oder muss es auf dem Postweg erfolgen)?
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Ist der Gläubiger gesetzlich dazu verpflichtet, den Schuldner zu informieren, dass ein Inkasso-Unternehmen bei Nichtbezahlung der Forderung eingeschaltet wird?
Sachlage: Eine Rechnung wurde versehentlich nicht bezahlt, der Gläubiger mahnte lediglich 1 mal per E-Mail, dann kam schon das erste Schreiben des Inkasso-Unternehmens mit einem fast 150%-igen Aufschlag (Gläubiger-Forderung: 35.- Euro, Inkasso-Forderung: 87.- Euro), ist das überhaupt gesetzlich zulässig?
Vielen Dank im Voraus!
Gruss, John
Hallo,
ab wann darf ein Inkasso-Unternehmen tätig werden?
Dürfen immer, die Kosten hierfür auf den Schuldner umlegen, wenn dieser sich in Verzug befindet.
- Wie oft muss der Gläubiger den Schuldner vorher anmahnen
bevor er ein Inkasso-Unternehmen beauftragt und in welcher
Form (ist per E-Mail ausreichend oder muss es auf dem Postweg
erfolgen)?
Eigentlich gar nicht, wenn er schon vorher wirksam in Verzug gesetzt wurde. D. h. steht in der Rechnung ein Datum bis wann diese zu bezahlen ist, tritt nach Ablauf des Datums der Verzug ein. Steht kein Zahldatum auf der Rechnung tritt der Verzug nach 30 Tagen ein, bei Verbrauchern muß dies aber auf der Rechnung vermerkt sein.
- Ist der Gläubiger gesetzlich dazu verpflichtet, den
Schuldner zu informieren, dass ein Inkasso-Unternehmen bei
Nichtbezahlung der Forderung eingeschaltet wird?
Nein. Ist es denn fair, daß der Schuldner die Rechnung nicht zahlt?
Sachlage: Eine Rechnung wurde versehentlich nicht bezahlt, der
Gläubiger mahnte lediglich 1 mal per E-Mail, dann kam schon
das erste Schreiben des Inkasso-Unternehmens mit einem fast
150%-igen Aufschlag (Gläubiger-Forderung: 35.- Euro,
Inkasso-Forderung: 87.- Euro), ist das überhaupt gesetzlich
zulässig?
Auch eine Mahnung per Email ist zulässig, eine Formvorschrift gibt es hierfür nicht. Im Zweifel muß der Gläubiger aber beweisen, daß sich der Schuldner in Verzug befand. Inkassounternehmen dürfen nicht mehr verlangen, als ein Rechtsanwalt bekommen hätte. Hier dürften die Kosten m. E. zu hoch sein. Such doch mal im Net nach einem Anwaltskostenrechner (RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Gruß
Tina