Hallo,
im Aufenthaltsgesetzt (AufenthG) § 21 Abs. 1 heisst es:„Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht…“
Meine Frage ist nun, ob ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse vorliegt, wenn ein Ausländer beispielsweise in ein Gebäude investieren (also kaufen) und dieses dann zu gewerblichen Zwecken vermieten moechte. Wäre also mit dem Kauf und der gewerblichen Vermietung von Gebäuden diese Voraussetzung erfuellt?
Vielen Dank schonmal im Voraus fuer die Antwort(en)
Hallo,
im Aufenthaltsgesetzt (AufenthG) § 21 Abs. 1 heisst es:„Einem
Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein
übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht…“
Meine Frage ist nun, ob ein übergeordnetes wirtschaftliches
Interesse vorliegt, wenn ein Ausländer beispielsweise in ein
Gebäude investieren (also kaufen) und dieses dann zu
gewerblichen Zwecken vermieten moechte. Wäre also mit dem Kauf
und der gewerblichen Vermietung von Gebäuden diese
Voraussetzung erfuellt?
Das hängt zwar sehr von der jeweiligen lokalen Behörde (und dem lokalen Arbeitsmarkt und der wirtschaftlichen Situation der Region) ab, aber unter übergeordnet versteht man gemeinhin eher generelle Wirtschaftsinteressen des Staates, des Landes, der Region. Forschung und Entwicklung, Sichern von Arbeitsplätzen, Schaffen von neuen Arbeitsplätzen, blablabla. Typisches Beispiel waren die „Greencards“ für die IT-Branche oder größere Investitionen und Beteiligungen an maroden Betrieben.
Ein dazu vergleichsweises „kleines Immobiliengeschäft“ zählt da sicher nicht drunter, da es an Nachhaltigkeit fehlen würde, aber Ausländerbehörden sind in ihren Entscheidungen schon manchmal… seltsam.