Kundin A bringt Ihr Fahrzeug, ein mittelklasse Wagen eines Münchner-Autoherstellers, in eine Vertragswerkstatt, da die Wasserpumpe defekt ist. Das FAhrzeug hat keine Schäden. Der Werkstattmeister W nimmt ihr den FAhrzeug (also den Schlüssel) im Autohaus ab, ohne vorher gemeinsam zum Fahrzeug zu gehen.
Nach 48 Stunden holt die Kundin A den Wagen wieder ab. (Der W hat nach der Reparatur eine Probefahrt gemacht). Als Sie in Ihr Fahrzeug steigt, stellt sie fest, dass sich in der Frontscheibe ein Riss, ausgelöst durch einen Steinschlag befindet. Dieser war bei Fahrzeugübergabe noch nicht da. Sie konfrontiert den W und dieser entgegnet, dass der Riss schon drin gewesen sein muss.
Wie sehe in diesem Fall die Rechtslage aus? Und wie sollte A weiter vorgehen?
schadenersatzpflichtig ist man gewöhnlich nur bei Verschulden. Sofern der Mechaniker die Probefahrt machen musste, um die ordnungsgemäße Funktion der reparierten Wasserpumpe zu prüfen, und ihm dabei ein Stein gegen die Windschutzscheibe flog, wird man schwerlich darlegen können, dass er daran eine Schuld trägt.
Von daher: Der Kaskoversicherung melden bzw. ausbessern lassen bei einer der aus der Radiowerbung einschlägig bekannten Fachfirmen.