Streitigkeit mit Käufer nach Ebay-Auktion

Guten Tag,

wenn ein privater Verkäufer einen Artikel auf Ebay einstellt, und zwar nach bestem Wissen und Gewissen, und der Käufer dann im Nachhinein – zu Unrecht – behauptet, der Artikel hätte NICHT der Beschreibung entsprochen, diesen auf Kosten des Verkäufers zurücksenden will und sein Geld erstattet haben möchte, wie verhält sich der Verkäufer dann am besten?

Mal angenommen, der Verkäufer hat ein nagelneues Kaffeegedeck geschenkt bekommen, das ihm nicht gefiel und das er aus diesem Grund bei Ebay angeboten hat, so wie es war – also definitiv unbenutzt und aus seiner Sicht eben „Neu“. Es wurde niemals zum Kaffee trinken benutzt und nur ausgepackt, um Fotos davon für die Auktion zu erstellen.

Dann hat er das Service nach erfolgtem Verkauf und Bezahlung versichert an den Käufer versandt (der parallel mehrere Artikel vom Verkäufer erstanden hat, nicht nur das eine Service) und daraufhin erst einmal nichts mehr vom Käufer gehört, auch nicht nachdem der Sendungstatus des Frachtunternehmens längst sämtliche Artikel als „Zugestellt“ vermerkt. Da keine Bewertung durch den Käufer erfolgt, prüft der Verkäufer, ob er evtl. selber noch keine Bewertungen abgegeben hat, stellt fest, dass dies so ist, bewertet den Käufer in allen Auktionen positiv … und erhält fast umgehend von diesem eine Mitteilung, dass der letzte zugesandte Artikel fehlerhaft war, Mängel aufwies und er diesen zurückschicken möchte, auf Kosten des Verkäufers. Der Mangel wäre ein nicht sichtbarer, den man als Kenner von Porzellan aber hören würde, wenn man mit dem Fingernagel dagegen schlägt, ein „sich anbahnender“ Sprung innerhalb des Porzellans.

Der Verkäufer ist erst einmal gar nicht misstrauisch, geht von einem Transportschaden aus, da er ja sicher ist, den Artikel in einwandfreiem Zustand verschickt zu haben. Er bedauert gegenüber dem Käufer den entstandenen Schaden und wundert sich in der Mail darüber, wie dieser entstanden sein kann, da der Artikel einwandfrei und doppelt und dreifach gesichert verpackt und als „Zerbrechlich!“ gekennzeichnet wurde. Er bittet den Käufer um genauere Angaben zum Aussehen des Päckchens bei Empfang, teilt mit, dass er nunmehr beim Versender einen Antrag auf Wertersatz (35 Euro) stellen wird, und sich dann wieder meldet, wenn er selber genaueres über das weitere Verfahren vom Frachtunternehmen erfährt. Gleichzeitig erwähnt der Verkäufer gegenüber dem Käufer die Tatsache, dass es evtl. ungünstig ist, dass sich dieser so verspätet meldet, da so wertvolle Zeit zur Fristwahrung verloren gegangen ist und das Frachtunternehmen eventuell danach fragen wird, warum der Schaden nicht umgehend gemeldet wurde.

Daraufhin meldet sich der Käufer, schließt einen Transportschaden kategorisch aus und unterstellt, der Verkäufer habe die Ware ganz bewusst mit dem Mangel angeboten und verschickt. Er behauptet plötzlich, auch weitere Artikel hätten leichte Mängel, diese hätte er aber vorher nicht erwähnen wollen, da er sie großzügig hingenommen hätte, wenn es denn alles gewesen wäre. Der Verkäufer hätte gebrauchte und beschädigte Ware als Neuware angeboten und so den Käufer arglistig getäuscht. Er würde nun erneut sein Geld zurückfordern sowie die Übernahme der Kosten für die Rücksendung, oder einen Anwalt einschalten.

Der Verkäufer ist überrascht und bekommt langsam den Eindruck, das hier etwas nicht stimmt. Der Käufer hat den Schaden erst gemeldet, als er selber auf der „sicheren Seite“ war und für alle ersteigerten Artikel positive Käufer-Bewertungen erhalten hatte. Er selber hat für keinen der ersteigerten Artikel eine Bewertung abgegeben, auch nicht für die, die er nicht bemängelt. Somit hat er natürlich das Druckmittel der „negativen Bewertung“, da der Verkäufer in über fünf Jahren noch niemals eine negative Bewertung erhalten hat und der Käufer vermutlich davon ausgeht, dass er diesen „100% Positiv“ Status auch nicht verlieren möchte.

Schon alleine um eben diesen Status nicht zu verlieren, der ja schließlich seine Visitenkarte bei Ebay ist, wäre es natürlich dumm vom Verkäufer gewesen, wissentlich mangelhafte Ware bei Ebay einzustellen, insofern scheint die Behauptung des Käufers etwas weit hergeholt. Auch ist der Verkäufer NICHT bereit, um seine Bewertungen nicht zu gefährden, auf die Forderungen des Käufers einzugehen – eine negative Bewertung würde er riskieren, da er sich keiner Schuld bewusst ist und nicht einsieht, den Artikel nun zurückzunehmen, der eventuell gar nicht wirklich der Artikel ist, den er dem Käufer verkauft hat. Auch wäre es natürlich für den Käufer kein Problem, sollte ihm selber ein Artikel NACH Erhalt kaputt gegangen sein, nun zu behaupten, er hätte diesen bereits so erhalten.

Die Frage stellt sich, was tut ein Mensch in einem solchen Fall, wenn er NICHT bereit ist, des lieben Friedens willen, für ungerechtfertigte Behauptungen mit seinem Geld gerade zu stehen?

Der Käufer droht mit Anwalt. Sollte der Verkäufer evtl. auch einen Anwalt einschalten? Würde eine Rechtsschutzversicherung einen solchen Fall übernehmen? Wie stehen die Chancen des Verkäufers, sein Recht zu bekommen und seine Unschuld zu beweisen?

Vielen Dank für alle eventuellen Meinungen und Tipps zu diesem Thema!!

Hi,

so wie ich es mitbekommen habe, trägt der Käufer bei Privatkäufen (auf Ebay) das alleinige Risiko.
Der Verkäufer muss in dem Fall gar nicht agieren und auch ebay wird beim ersten Mal nicht gegend en Verkäufer vorgehen.
Die Gründe, die er Käufer nennt sind auch absolut nichtig - da wird kein Anwalt was machen.
Also, entweder aussitzen oder, wenn darauf keine Lust, Geld zurück zahlen und das ganze als Netiquette abtun (was aber nur die Nerven beruhigt und nicht notwendig ist).

Hallo!

Also mal eine negative Bewertung in 5 Jahren ist kein Weltuntergang. Jeder, der mehr auf ebay macht, weiß, dass es IMMER mal zu Pappnasen-Kontakten kommt.

Diesen ‚versteckten Mangel‘ halte ich persönlich für einen Witz. Ich würde sowas ignorieren. Anwalt? Ja ne, ist klar. Soll er mal machen. Ich verwette mein Frühstück des ganzen nächsten Monats, dass er das ohnehin nicht macht. Und selbst wenn. Was sollte der Anwalt dem Verkäufer vorwerfen? Arglistige Täuschung fällt wohl aus, Sachmängelhaftung auch.

Einfach einen Tee kochen und in einem anderen Service ruhig genießen.

Swantje

Der Mangel wäre ein nicht
sichtbarer, den man als Kenner von Porzellan aber hören würde,
wenn man mit dem Fingernagel dagegen schlägt, ein „sich
anbahnender“ Sprung innerhalb des Porzellans.

sagt er, will dir aber gleichteitig unterstellen dass du ihn arglistig getäuscht hast.

wegen einer negativbewertung geht die welt nicht unter. wegen 35 euro geht niemand zum rechtsanwalt.

trink dir nen tee und gut ist!

gruß sabine

Guten Tag,

also ich kann mit absoluter Sicherheit sagen, dass wegen der einen negativen Bewertung die Welt nicht untergeht. Die Bewertung kann man kommentieren, das nimmt die ganze Schärfe wieder raus. Hatte einen ähnlichen Fall erst vor kurzem, allerdings nicht mit „zerbrechlichen Waren“.

Für mich ist die Sache, nachdem der Käufer einen Transportschaden kategorisch ablehnt, klar! Ein Teller fiel dem Käufer auf den Boden und warum nicht den Verkäufer dafür belangen, dass die Teller nicht gegen die Schwerkraft gesichert sind? Auf gut deutsch, ich denke, er will den Verkäufer betrügen, wie sonst kommt man als absoluter Laie zu der Behauptung, dass es sicher kein Transportschaden ist? Bei Porzellan!!! Psychologisch gesehen: Mit der Aussage will der Käufer meiner Meinung nach eine Überprüfung etc. durch einen Fachmann der deutschen Post verhindern.

Dies ist aber nur eine persönliche Meinung und auf keinen Fall eine rechtliche Beratung bzw. eine absichtliche Verdächtigung des Käufers.

Was ich noch vergessen habe, da es ja schon einige Zeit her ist, könnte man ja auch versuchen, die Geschichte bis zum Bewertungsende (bei Ebay 60 Tage) hinauszuzögern. Z.B. „Der Nachforschungsauftrag bezüglich möglicher Transportbeschädigungen durch die deutsche Post“ ist im Auftrag und kann 2 Wochen dauern, etc… Wär dann aber genauso „link“ wie die Art des Käufers.

Hallo,

Der Mangel wäre ein nicht
sichtbarer, den man als Kenner von Porzellan aber hören würde,
wenn man mit dem Fingernagel dagegen schlägt, ein „sich
anbahnender“ Sprung innerhalb des Porzellans.

Das ist durchaus möglich. Genau so prüfe ich auch jedes Glas etc. beim Kauf im Laden. Man hört sofort, ob das Ding in Ordnung ist. Und selbstverständlich ist das auch ein Mangel, den ich nicht akzeptieren würde.
Nun ist die Frage, ob hier die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde oder nicht. Dazu hast Du leider nichts geschrieben…
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo und danke für die Antworten! Hier noch einmal einige Gegenfragen:

so prüfe ich auch jedes Glas etc. beim Kauf im Laden. Man hört sofort, ob das Ding in Ordnung ist.
Und selbstverständlich ist das auch ein Mangel, den ich nicht akzeptieren würde.

Und einen solchen Schaden würde ich (als Laie) nicht bemerken? Das müsste ich doch beim Berühren oder so auch hören, oder nicht? Umso wahrscheinlicher erscheint mir doch ein Transportschaden! Wie kann der Käufer einen solchen ausschließen?

Nun ist die Frage, ob hier die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde oder nicht. Dazu hast Du leider nichts geschrieben…

Nein, leider habe ich keine solche Floskel im Text … mir war nicht einmal bewusst, dass ich als Privatverkäufer brauche, ich dachte die Gewährleistung ist automatisch ausgeschlossen, es sei denn ich räume gezielt eine solche ein.

Insgesamt ging es mir wie gesagt nicht um eine negative Bewertung, die nehme ich zur Not hin – es geht mir nur um die Rechtslage, da der Käufer mit Anzeige und Anwalt droht.

Noch einmal herzliche Grüße,

Lisi

Meine Frage bezieht sich ja weniger auf die Ebay-Bewertungen als vielmehr auf die rechtliche Grundlage, die ein solcher Käufer für eine angedrohte Anzeige hätte. Er unterstellt ja, der (private) Verkäufer habe ihn wissentlich betrogen, indem er etwas als „NEU“ angeboten hätte, was der Käufer aber - zu unrecht - als „GEBRAUCHT“ ansieht.

Inwiefern müsste ein privater Verkäufer, der diese Anschuldigung als unwahr ansieht, weil ja er WEISS, dass die Ware NICHT gebraucht war, wirklich fürchten, dass der Käufer ihn belangen kann?

Wer wäre in der Beweispflicht? Müsste der Käufer beweisen, dass der Verkäufer ihn betrogen hat oder müsste der Verkäufer beweisen, dass er eben dies nicht getan hat?

Der Verkäufer hat keine Gewährleistungs-Ausschlussklausel in seinem Text gehabt, da er annahm, dass die Gewährleistung bei einem privaten Kauf grundsätzlich ausgeschlossen wäre, es sei denn er würde explizit im Text das Gegenteil erwähnen.

WENN der Käufer Anzeige erstattet, was genau passiert dann?

Hallo,

so prüfe ich auch jedes Glas etc. beim Kauf im Laden. Man hört
sofort, ob das Ding in Ordnung ist. Und selbstverständlich ist das
auch ein Mangel, den ich nicht akzeptieren würde.

Und einen solchen Schaden würde ich (als Laie) nicht bemerken?

Wenn Du nicht genau so prüfst, kannst Du den versteckten Fehler sehr leicht übersehen. Selbst schon erlebt.

Das müsste ich doch beim Berühren oder so auch hören, oder
nicht?

Nein.

Umso wahrscheinlicher erscheint mir doch ein
Transportschaden! Wie kann der Käufer einen solchen
ausschließen?

Durch ordnungsgemäße Verpackung. Das gehört zu seiner Sorgfaltspflicht. Sonst könnte er ja einfach eine Briefmarke auf jeden Teller kleben, mit einem Edding die Adresse drauf und in den Briefkasten damit.

Nun ist die Frage, ob hier die Gewährleistung wirksam
ausgeschlossen wurde oder nicht.

Nein, leider … keine solche Floskel im Text … mir war
nicht einmal bewusst, dass … als Privatverkäufer brauche,
ich dachte die Gewährleistung ist automatisch ausgeschlossen,
es sei denn ich räume gezielt eine solche ein.

faq:1152 sagt dazu: „Bei einem Verkauf von Privatperson an Privatperson kann die Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden.“

Da hier der Verkäufer selbst nicht ganz sicher ist, ob der Mangel nicht doch vielleicht schon beim Abschicken bestand, würde ich an seiner Stelle rückabwickeln und gut.

Aber: ianal!
Gruß
loderunner