wenn zum Beispiel im Kaufvertrag eines Wasserbettes eine geteilte Matratzenauflage vereinbart wird, weil sie in der Waschmaschine gewaschen werden kann und aber eine nicht-geteilte gelfiefert wird, ist es dann nach einem 3/4-Jahr noch möglich den Händler haftbar zu machen und den austausch der Auflage zu fordern?
Schade, das war trotz einer 50:50-Chance nun genau die falsche Antwort. Es handelt sich nämlich um einen Sachmangel, und die Verjährungsfrist dauert zwei Jahre.
Ich hab ja auch den Lottojackpot nicht geknackt. Mit den Chancen das kann ich also gut
Aber für mich hört sich das völlig weltfremd an, und ich lerne ja gerne dazu.
Wenn ich mir was liefern lasse, muss ich doch bei Entgegennahme der Ware überprüfen, ob die Ware richtig ist und keine offensichtlichen Schäden aufweist, oder nicht?
Wie kann man denn etwas zurückgeben dürfen, das man 9 Monate benutzt hat, von dem man 9 Monate weiß, dass es nicht das ist, was man bestellt hat? Das verstehe ich nicht. Muss dann wenigstens eine „Abnutzungsgebühr“ bezahlt werden?
Wenn ich mir was liefern lasse, muss ich doch bei
Entgegennahme der Ware überprüfen, ob die Ware richtig ist und
keine offensichtlichen Schäden aufweist, oder nicht?
Das verstehe ich nicht. Muss dann
wenigstens eine „Abnutzungsgebühr“ bezahlt werden?
Das war einige Zeit streitig. Inzwischen hat sich der EuGH
eingeschaltet und gesagt: nein.
Nein! Erschreckt guck. Da haben mir Juristen vor kurzen noch was anderes weißmachen wollen. Schnelles gucken, äh, googlen brachte nix. Hast Du eine Quelle?
ich will ja jetzt nicht mit Treu und Glauben kommen und ich weiß auch, dass § 464 BGB a.F. bewusst gestrichen wurde, weil man meinte, er stände der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entgegen.
Doch wenn jemand eine offenkundig nicht seiner Bestellung entsprechende Sache 9 Monate nutzt, ohne den Verkäufer darauf hinzuweisen, um dann Nacherfüllung zu verlangen - dann würde ich entweder annehmen, dass eine konkludente Einigung über die Beschaffenheitsabweichung zustande gekommen ist oder dass der Käufer sich widersprüchlich verhält.
Ich kann mich mit beidem anfreunden. In erster Linie ging es mir ja auch um die Gewährleistungsfrist. Wenn hier der Sachmangel wirklich so früh aufgefallen ist, dann wird man sicher mit guten Argumenten zu der Auffassung gelangen können, dass Wertersatz zu leisten ist.