Guten Tag,
Person A hat ein Auto im internet verkauft.
Grund des Verkaufs war ein Verdacht auf Motorschaden.
Nun stellte sich jedoch heraus, dass es gar kein Motorschaden war.
Person B, ein Händler, wollte das Auto mit Motorschaden kaufen.
Er hat Person A eine Mail gesendet (war telefonisch abgesprochen), in der drin stand, dass das Auto mit Motorschaden gekauft wird. Ebenso schrieb Person B das Wort „Verbindlich“ mit rein.
Nun möchte Person A das Auto jedoch teurer verkaufen, da ja kein Motorschaden vorliegt.
Kann Person A vom „Vertrag“ zurücktreten (falls eine Mail überhaupt als solches gilt)?
Und warum?
Person A wusste ja nicht, dass es sich um einen falschen befund handelt.
Somit würde Person A ja nun einen immensen finanziellen Schaden erleiden.
wieso? der grund war der verdacht auf einen motorschaden und der käufer hat somit die chance das es keiner ist. weiterhin hätte der verkäufer ja warten können, bis er sicher ist. der kaufvertrag ist somit gültig.
gruß
angenommen, dass a von einem motorschaden ausgeht und auch der käufer, so kommen mE die grundsätze über den beiderseitigen motivirrtum in betracht.
der käufer ist im übrigen nicht schutzwürdig, wenn er von einem motorschaden ausgeht, nun aber einen funktionstüchtigen wagen erhält.
daher kann auch der grundsatz „pacta sunt…“ nicht greifen.
auf den ersten blicken jedenfalls sehe ich keinen grund, warum nicht über die anfechtung nach § 119 II bzw. den rücktritt nach § 313 III 1 bgb ein lösen vom vertrag nicht möglich sein soll…
a.
wieso? der grund war der verdacht auf einen motorschaden und
der käufer hat somit die chance das es keiner ist.
das problem daran ist aber, dass der käufer selbst von einem motorschaden ausgeht. warum soll er also schutzwürdig sein, wenn er von einer irrtümlichen tatsache ausging.
„gerechter“ wäre es mE, wenn ein loslösen vom vertrag möglich ist, aber der (anfechtende) verkäufer dann den vertrauensschaden (beschränkt auf das positive interesse) dem käufer erstattet, vgl. § 122 bgb.
weiterhin hätte der verkäufer ja warten können, bis er sicher ist. der
kaufvertrag ist somit gültig.
das ist kein rechtliches argument, sondern vielmehr ein tipp, wie man rechtlichen problemen leichter aus dem weg geht.
angenommen, dass a von einem motorschaden ausgeht und auch der
käufer, so kommen mE die grundsätze über den beiderseitigen
motivirrtum in betracht.
Einen Motivirrtum kann ich hier nicht erkennen. Zudem ist ein solcher grundsätzlich irrelevant, was die Anfechtbarkeit angeht.
der käufer ist im übrigen nicht schutzwürdig, wenn er von
einem motorschaden ausgeht, nun aber einen funktionstüchtigen
wagen erhält.
Wenn er etwas „besseres“ bekommt, hat er damit natürlich kein Problem…
daher kann auch der grundsatz „pacta sunt…“ nicht greifen.
… wobei ungeachtet dessen „pacta sunt…“ natürlich trotzdem greift.
auf den ersten blicken jedenfalls sehe ich keinen grund, warum
nicht über die anfechtung nach § 119 II bzw. den rücktritt
nach § 313 III 1 bgb ein lösen vom vertrag nicht möglich sein
soll…
Auf den ersten und auch den zweiten Blick (in den Palandt) sehe ich keinen Grund, warum eine Anfechtung oder ein Rücktritt möglich sein sollte.
Gruß
S.J.
angenommen, dass a von einem motorschaden ausgeht und auch der
käufer, so kommen mE die grundsätze über den beiderseitigen
motivirrtum in betracht.
Einen Motivirrtum kann ich hier nicht erkennen.
diese sieben wörter lassen mich etwas stutzig werden. du weißt doch, dass ein eigenschaftsirrtum ein motivirrtum ist, oder ?
den fall würde ich folgendermaßen unter § 119 II bgb subsumieren.
Bereits aus dem Inhalt und den Umständen des konkreten Rechtsgeschäfts kann sich ergeben, ob der Erklärende seiner Erklärung eine bestimmte Eigenschaft als wesentlich zugrunde gelegt hat oder nicht. da leitendes motiv für den verkauf der defekte zustand des motors war. auch nach der verkehrsauffassung stellt der zustand des motors bei einem autokauf grds. eine wesentliche eigenschaft dar. dies gilt umso mehr, wenn ausdrücklich in den verhandlungen auf den zustand des motors eingegangen wird.
daher gehe ich davon aus, dass es sich um einen eigenschaftsirrtum handelt.
Zudem ist ein
solcher grundsätzlich irrelevant, was die Anfechtbarkeit
angeht.
bei dir fällt mir auf, dass du immer auf diese „grundsätze“ pochst (pacta sunt / motivirrtum unbeachtlich), aber gerade nicht die ausnahmen zu kennen scheinst.
die ausnahmen vom „grundsatz“ pacta sunt kennst du selbst.
ich wäre aber auch vorsichtig mit dem slogan „motivirrtümer sind grds. unbeachtlich“. halte dir bsplw. das fünfte buch des bgb vor augen. dieser „grundsatz“ wird dort in sein gegenteil verkehrt.
und nun lernst du noch zwei weitere ausnahmen kennen:
-
§ 119 II bgb besagt, dass motivirrtümer (in dessen rahmen) beachtlich sind.
-
eine weitere ausnahme ist der beidseitige / doppelte motivirrtum.
hier ist die durchbrechung von pacta sunt ganz offensichtlich, da der käufer nicht schutzwürdig ist, wenn er selbst irrt.
also zurück zum anfang : warum sollte hier keine anfechtungsmöglichkeit bestehen bzw. ein rücktritt nach § 313 III, wie er teilweise bei einem beidseitigen motivirrtum angenommen wird.
welche schützenswerten interessen stehen dem entgegen, die nicht über § 122 bgb auszugleichen wären ?
du erklärst hier nett die folgen der anfechtung, aber mal ehrlich, der „Verdacht eines Motorschadens“ ist wohl kaum eine zugesicherte Eigenschaft. Nur weil das Objekt mehr wert ist, weil ein Verdacht sich nicht bewahrheitet hat,begründet das noch lange keine Anfechtung.
Wäre das Auto mit Motorschaden verkauft worden, könnte man darüber nachdenken, aber mal ehrlich, selsbt da würde es eng…
btw, gerecht gibts nicht im recht 
gruss
Wäre das Auto mit Motorschaden verkauft worden, könnte man
darüber nachdenken, aber mal ehrlich, selsbt da würde es
eng…
wäre das auto mit motorschaden verkauft worden, dann gibt es überhaupt keinen irrtum… daher hast du recht, es wird eng, zu eng…
aber noch einmal: gehen zwei parteien irrtümlich von einer beschaffenheit aus, so wird es mit der anfechtung gerade nicht „eng“; außer du könntest mir das begründen, was ich nicht glaube…
btw, gerecht gibts nicht im recht 
pff…
Person A hat das Angebot ja auch mit " Fahrzeug hat Motorschaden" inseriert, somit sind beide parteien von einem Motorschaden ausgegangen.