Geschmacksmusterverletzung

Guten Tag,

angenommen der Hersteller „W“ wird von dem Hersteller „X“ aufmerksam gemacht, das die von ihm angebotene Konstruktion Merkmale auf weist, die nur seine Konstruktionen aufweisen und die Konstruktion er als einziger im Jahr 2005 herausbrachte. Diese unterliegt dem Recht am eigenen Gedankengut und dem Geschmacksmusterschutz.
Der Hersteller „X“ fordert daher Hersteller „W“ auf, die Angebote zu entfernen oder die Konstruktion zu ändern.
Laut Gesetz muss Hersteller „X“ dem Hersteller „W“ eine erste Frist von 2 Wochen gewähren.

Hersteller „W“ stellt jedoch fest, das weder eine Eintragung der Konstruktion noch irgend eine andere unter dessen Namen eingetragenes Patent oder Geschmacksmuster über die entsprechenden Plattformen zu finden sind. Muß der Hersteller „X“ Nachweise über eine Eintragung Hersteller „W“ geben?

Mfg

Hallo Walter,
auch Geschmacksmuster fallen unter diese Rubrik :

http://www.dpma.de/geschmacksmuster/recherche/index…

Du kannst Dich dort auch telefonsich darüber beraten lassen, wie Du an die von Dir benötigten Informationen des Gegeners kommst.

Viel Glück
Rumburak