Erbteil

Hallo.
Folgender angenommener Fall:

Großmutter ist aktuell verstorben.
Ihr Mann ist 1985 verstorben.
Aus der gemeinsamen Ehe gingen zwei Kinder hervor, Kind A und Kind B

Kind B verstarb 1978 und hatte ebenfalls ein Kind (geb. 1974), nennen wir es den Enkel von Großmutter.
Kind A ist lebend.

Folgende Fragen:

1.) Enkel und Kind A sind somit zunächst einmal gleichberechtigte Erben von Großmutter, korrekt? (angenommen, es gab nie ein Testament).

Vater (Kind B) von Enkel verstarb 1978 und hinterlies seinem Sohn (Enkel) per Testament nichts. Es wurde auch nichts weiter vom Erbteil verlangt.

Großvater von Enkel verstarb 1985 und hier wird die Sache interessant:

2.) Es wurde, da hier Enkel bereits gleichberechtigt mit Kind A war (korrekt?) ein Erbteil ausbezahlt als „freiwillige“ Leistung der Großmutter und des Kindes A, allerdings kein Pflichtteil, wurde auch nicht eingefordert.
Nach nunmehr 24 Jahren stellt sich heraus, daß wohl mehr Erbteil vorhanden gewesen ist (Immobilie). Kann nach 24 Jahren dahingehend eine Forderung des Enkels erhoben werden? Werden Testamente bei den Gerichten archiviert (ist angeblich bei Kind A nicht vorhanden)?

3.) Aufgrund aktuellem Todesfall von Großmutter stellt sich heraus, daß alle Güter innerhalb der letzten 20 Jahre bereits an Kind A überschrieben wurden , insbesondere Immobilien. Ein Testament scheint nicht vorhanden, Enkel wird nicht bedacht.
Fragliche Mehrparteien - Immobilie wurde von Großmutter in einer Wohnung selbst bewohnt, es ist nicht bekannt ob ein Wohnrecht oder Nießbrauch vorliegt für Großmutter. Kann Enkel hier Pflichtteile verlangen oder ist er sogar selbst gleichberechtigter Erbe mit Kind A, obwohl Güter überschrieben wurden an Kind A?

Danke für erste Auskunft. Mir ist klar, daß ohne anwaltliche Hilfe kein vorwärtskommen ist, nur vorab schon ein paar Meinungen wären schön.

Hi, umständlich beschrieben aber es wird mal versucht zu klären!

So, Großvater 85 verstorben u. es wurden keinerlei Erbansprücher d. Kinder A + B gestellt. Diese Erbansprüche sind inzwischen verjährt. Verjährung trit 3 Jahre nach Kenntnisnahme d. Todes ein.

Kind B verstirbt 1978. Da tritt nun dessen Kind automatisch in d. gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle ein, bei nicht vorhandenem Testament, der kürzlich verstorbenen Großmutter.

Der Enkel ist also 1/2 am Erbe d. Großmutter beteiligt, noch lebndes Kind A ebenfalls 1/2.

Was die, an Kind A überschriebenen Güter betrifft u. ob daraus noch ein Anspruch des Enkels an Kind A entstehen kann, hängt unter Anderem vom Zeitpunkt d. Schenkung ab. Allein dafür ist es dringend angeraten hier einen fähigen Fachanwalt zu konsultieren.
MfG ramses90

Hi,

So, Großvater 85 verstorben u. es wurden keinerlei
Erbansprücher d. Kinder A + B gestellt. Diese Erbansprüche
sind inzwischen verjährt. Verjährung trit 3 Jahre nach
Kenntnisnahme d. Todes ein.

Sicher? Ich gehe nach den Schilderungen des UP von Erb- und nicht von Pflichtteilsansprüchen aus und hier besagt $ 197 BGB für erbrechtliche Ansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren:

http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html

Gruß
Tina

Hi Tina, das ist richtig, Asche auf mein Haupt!
reuige Grüße ramses90

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