Hallo,
nehmen wir an ein IT-Händler verkauft einem Endkunden einen
Drucker. Er muss diesem Kunden gegeüber 2 Jahre Gewährleistung
bieten, außerdem gibt es eine einjährige Herstellergarantie.
das sind zwei völlig unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gegen unterschiedliche Parteien.
1,5 Jahre nach dem Kauf zeigt sich an dem Drucker ein Defekt
und der Kunde reklamiert diesen.
Aufgrund welcher Grundlage? Garantie ist abgelaufen, somit müsste für einen Gewährleistungsanspruch die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang bewiesen werden. Okay, setzen wir das, wenn es auch sehr unwahrscheinlich ist, voraus.
Der Lieferant des Händlers verweist bei Geräten dieses
Druckerherstellers immer direkt an den Hersteller, man solle
Defekte gleich dort melden weil sowieso nur der Hersteller
Reparaturen durchführen könne.
Er kann ja machen was er für lustig hält. Eine Rechtsgrundlage hat das aber nicht und befreit ihn natürlich auch nicht von seinen kaufvertraglichen Verpflichtungen.
Der Hersteller lehnt eine Schadenregulierung mit der
Begründung ab, es gebe seinerseits nur eine - inzwischen
verstrichene - einjährige Garantie.
Nachvollziehbar und korrekt.
Wer ist nun der Ansprechpartner bzw. wie ist die Rechtslage
für den Händler? Wem gegenüber stellt er jetzt seine
Reparatur- oder Austausch-Ansprüche?
Dem Verkäufer aufgrund der Gewährleistung. Ggf. sollte der Händler seinen Lieferanten mal mit dem http://dejure.org/gesetze/BGB/478.html vertraut machen.
Das Problem dürfte hier aber der Beweis der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang sein, so dass zunächst zu klären wäre, ob der Verbraucher überhaupt Ansprüche hat. Hat er diese, kann der Händler diese an seinen Lieferanten „durchreichen“.
Gruß
S.J.