Morgen!
Moin-Moin:smile:
Sind, bzw. in wie weit, sind ausgewiesene Größen(angaben),
beim Kauf in Internet-Läden / -plattformen bindend?
Ist es dabei entscheidend, wie die Größenangaben erfolgen
(Textform, via Bild(er), etc.)? Unter welchen „Schutz“
(Paragraphen, Gesetzbuch, etc.) fällt ggf. eine
Nichteinhaltung (zB. bei „Falschlieferung“) & wie wäre der /
ein „richtiger“ weiterer Wertegang, wenn der Verkäufer, trotz
mehrfachen Kontaktes, nicht einsichtig reagiert?
Meines Erachtens sehr bindend, denn sie stellen eine Beschaffenheit i. S. d. § 434 BGB dar – sie ist mit jedem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzten (z.B.: neu od. gebraucht, GRÖßE, Gewicht, Alter usw. – Palandt, 68. Aufl., § 434, S. 628, Rn. 10). Um zu einem Sachmangel zu gelangen, müsste diese Beschaffenheit vereinbart sein. Dazu muss man die Internetseite und das konkrete Angebot beurteilen uns auslegen können. Wenn in einem Angebot ein Kleidungsstück mit einer bestimmten Größe bis hin zum Warenkorb verfolgt und bestellt werden kann, ist die Vereinbarung nach meiner Meinung zu bejahen.
Wenn das Kleidungsstück dann eine andere Größe hat, kann man von einem Sachmangel i. S. d. § 434 BGB sprechen. Dann kann Käufer die Nacherfüllung (Lieferung von neuen Sachen), Priesminderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz (gekauften Schuhe, die nur zu diesem Kleid passen) fordern.
Grundsätzlich muss dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden, also erst die Nacherfüllung. Verweigert er dies, kann man den Rücktritt erklären und den Preis samt Geld für Lieferung und Rück- der Sache fordern.
Beim Kauf im Internet ist aber vor allem an das Widerrufsrecht gem. § 312d BGB zu denken - der Widerruf ist muss nicht begründet sein und binnen zwei Wochen nach der Widerrufsbelehrung erfolgen. Wann und überhaupt ob diese angefangen hat zu laufen, entscheidet sich danach, wann der Käufer tatsächlich dieMöglichkeit hatte, den Widerruf zu lesen.
MfG
Nikitozzzzz