Kaputte Ware im Supermarkt ersetzten?

Guten Tag,

Bin ich gesetzlich verpflichtet, Ware die mir oder meinem Kind im Supermarkt unabsichtlich kaputt geht, zu ersetzten? Und wenn ja, den vollen Verkaufspreis, oder den Einkaufspreis des Händlers?

Vielen Dank!

A) Nur bei Verschulden. Zum Beispiel bei der berühmt-berüchtigten Dosenpyramide würde ich Verschulden generell ablehnen, da das Errichten einer solche Tretmine im Verkaufsraum, in dem u.a. mit Einkaufswagen rangiert wird und sich Kinder aller Altersstufen bewegen, grob fahrlässig ist. Etwa so, als würde ich eine Schaufensterscheibe auf einem leeren Kundenparkplatz ablegen. Und dann kommt es darauf an, ob der Aufsichtspflicht in hinreichendem Maße genügt wurde. Der dabei anzulegende Maßstab hängt von Alter und Entwicklungsstand ab. Und es kommt auf das Lebensalter des Kindes an wegen der generellen Schuldfähigkeit.

B) Einkaufspreis - und ohne Mehrwertsteuer. Denn ersetzt werden muss allenfalls der Schaden, nicht der entgangene Gewinn. Ich glaube, viele Discounter würden den Schaden lieber selber tragen, als einem ihrer Kunden die Einkaufspreise offenlegen zu müssen…

Gruß
smalbop

„Ich glaube, viele Discounter würden den Schaden lieber selber tragen, als einem ihrer Kunden die Einkaufspreise offenlegen zu müssen…“

Winterschlussverkauf = „Offenlegung der Gewinnspannen“ *

*Zitat Robert Lembke

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A) Nur bei Verschulden. Zum Beispiel bei der
berühmt-berüchtigten Dosenpyramide würde ich Verschulden
generell ablehnen

Dabei geht es doch immer um eine Einzelfallbetrachtung.

da das Errichten einer solche Tretmine im
Verkaufsraum, in dem u.a. mit Einkaufswagen rangiert wird und
sich Kinder aller Altersstufen bewegen, grob fahrlässig ist.

Das wäre aber doch allenfalls über § 254 BGB zu berücksichtigen. Und es schießt doch ein Verschulden des Kunden gar nicht aus.

B) Einkaufspreis - und ohne Mehrwertsteuer. Denn ersetzt
werden muss allenfalls der Schaden, nicht der entgangene
Gewinn.

Wieso denn nicht? Ich denke da an § 252 BGB.

Levay

A) Nur bei Verschulden. Zum Beispiel bei der
berühmt-berüchtigten Dosenpyramide würde ich Verschulden
generell ablehnen

Dabei geht es doch immer um eine Einzelfallbetrachtung.

Stimmt schon, im Falle von Mutwilligkeit wäre Verschulden natürlich nahezu immer gegeben. Aber im UP war ja von nur einem Versehen die Rede. Ich kenne natürlich auch nicht die näheren Umstände dieses Versehens und des entstandenen Schadens, die Dosenpyramide war nur als plakatives Beispiel dafür gedacht, dass nicht jegliche Unaufmerksamkeit zu Verschulden führen muss.

da das Errichten einer solche Tretmine im
Verkaufsraum, in dem u.a. mit Einkaufswagen rangiert wird und
sich Kinder aller Altersstufen bewegen, grob fahrlässig ist.

Das wäre aber doch allenfalls über § 254 BGB zu
berücksichtigen. Und es schießt doch ein Verschulden des
Kunden gar nicht aus.

Nein, nicht generell. § 254 sieht eine Quotelung vor. Diese kann von 100:0 bis zu 0:100 gehen - je nach Einzelfall, wie wir uns einig sind.

B) Einkaufspreis - und ohne Mehrwertsteuer. Denn ersetzt
werden muss allenfalls der Schaden, nicht der entgangene
Gewinn.

Wieso denn nicht? Ich denke da an § 252 BGB.

Aber der sagt doch „Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“

Die Frage ist also, ob ein interessierter Käufer keine Möglichkeit mehr hatte, auf eine gleichartige unbeschädigte Ware zurückzugreifen, weil alle unbeschädigt gebliebenen Waren vor der (i. d. R. täglich möglichen) Ersatzlieferung restlos abverkauft wurden. DANN würde ich einen entgangenen Gewinn bejahen.

Gruß
smalbop

Wieso denn nicht? Ich denke da an § 252 BGB.

Aber der sagt doch „Als entgangen gilt der Gewinn, welcher
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen
Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“

Die Frage ist also, ob ein interessierter Käufer keine
Möglichkeit mehr hatte, auf eine gleichartige unbeschädigte
Ware zurückzugreifen, weil alle unbeschädigt gebliebenen Waren
vor der (i. d. R. täglich möglichen) Ersatzlieferung restlos
abverkauft wurden. DANN würde ich einen entgangenen Gewinn
bejahen.

nein.
Entgangener Gewinn ist jeder Vermögensvorteil, der dem Geschädigten ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wäre.
die vorschrift stellt eine beweiserleichterung dar, d.h. das unternehmen hat nur zu beweisen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich war. mehr nicht, eine genaue darlegung wäre sowieso oftmals unmöglich.

gegen die zitierte ansicht spricht außerdem, dass dann § 252 bgb bei gattungsschulden, die in der vielzahl der fälle vorliegt, praktisch nutzlos ist.

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