Hallo,
Meiner Auffassung nach wäre es Deiner Beschreibung nach nicht
zu sagen, ob das Notwehr sein könnte.
Der eine zöge ein Messer - und dann? Versuchte er auch gleich
zuzustoßen?
/t/notwehr-auslegung/5489429/6
Die Drohung dürfte ja wohl ausreichen. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OwiG).
Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung ist eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs.
Als ein solcher Angriff gilt jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter) durch menschliches Verhalten.
Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das „unmittelbare Bevorstehen“ ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch).
Der Mann, der den anderen schlug, scheint trainiert zu sein
und kann seine Schlagkraft gut einordnen, oder? Wieso sollte
er den anderen gleich „krankenhausreif“ schlagen? Affekt?
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.
Hier habe ich gerade einen Link gefischt; da steht was zu
„Notwehr“…
http://www.allkampf-crimmitschau.de/html/notwehr_rec…
Vielleicht hättest Du den mal lesen sollen, bevor Du hier das Gegenteil behauptest.
Gruß
S.J.