angenommen A hat ein schriftliches Angebot mündlich beauftragt. Gibt es eine Zeit, in der der Auftrag üblicherweise „abgearbeitet“ werden muss?, oder könnte sich eine Firma nach belieben Zeit nehmen. Nach dem Motto: In zwei Monaten haben wir eh einen Leerlauf, dann können wir uns um die kleineren Aufträge kümmern.
angenommen A hat ein schriftliches Angebot mündlich
beauftragt.
wie kann man denn ein schriftliches angebot mündlich beauftragen ?
hat A einen anderen mündlich beauftragt, ein schriftliches angebot abzugeben ?
hat A ein mündliches angebot abgegeben, das aber nur schriftlich hätte erklärt werden können ?
hat A ein schriftliches angebot abgegeben, obwohl die schriftform nicht erforderlich gewesen wäre ?
angenommen A hat ein schriftliches Angebot mündlich
beauftragt.
Ob mündlich oder schriftlich ist nicht relevant. Es ist ein Auftrag, auf den sich der Auftragnehmer berufen kann.
Gibt es eine Zeit, in der der Auftrag
üblicherweise „abgearbeitet“ werden muss?
Nein, wenn nichts vereinbart ist.
oder könnte sich
eine Firma nach belieben Zeit nehmen.
Ja, wenn nichts vereinbart ist.
Einen Vertrag nach BGB vorausgesetzt, kann der Auftraggeber nicht einseitig den Vertrag ändern (Ausnahme (Teil-)Kündigung). Wird schwierig, Verhandlung ist angesagt.